Hallo W*lfgang,
der Versicherte ist nach § 60 SGB I verpflichtet, Beweismittel (Nachweise) vorzulegen, wenn er eine Rente beantragt hat und wenn der Rentenversicherungsträger ihn zur Vorlage auffordert (… was er im Antragsformular immer macht). Die Vorschrift des § 60 SGB I beschränkt sich nicht nur auf Nachweise, die der Versicherte bereits in seinem Besitz hat, sondern erstreckt sich auch auf Nachweise, die er beschaffen kann.
Wenn ein Versicherter dieser Verpflichtung (!!!) nicht nachkommt, um sich dadurch einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, ist das rechtsmissbräuchlich.
Genauso, wie ein Steuerberater seinem Mandanten nicht raten darf, Rechnungsbelege bei der Steuererklärung nicht einzureichen bzw. fehlende Rechnungsbeleg nicht zu beschaffen, nur weil dies steuerlich günstiger ist, darf ein Berater einem Versicherten nicht raten, die Beschaffung und Vorlage von Nachweisen entgegen der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu unterlassen. Eine "Mangelberatung" kann bei einer rechtswidrigen Dispositionsmöglichkeit nicht entstehen …
Zum Thema "Nullsummenspiel": Wenn einige ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen, gibt das den anderen nicht das Recht, den rechtlichen Rahmen zu überschreiten. Unrecht kann nicht "aufgerechnet" werden.
Der Beitragszahler zahlt im Übrigen auch nicht "drauf", wenn alle Versicherten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen (oder ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen). Er zahlt dann nur, was er von Rechts wegen zahlen muss. Wenn sich allerdings einzelne Versicherte einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen, dann zahlt der Beitragszahler wirklich "drauf".