Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Fremdrentengesetz - Ermittlung der Entgelte

von Der Unwissende21.01.2016 | 16:29
6643 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo zusammen, ich bin gerade dabei den Rentenbescheid für meine Mutter zu prüfen und habe eine Frage. Wir sind im Januar 1990 nach Deutschland gekommen. Somit gilt für meine Mutter das Fremdrentengesetz. Sie hat sich auch schon informiert und ist auf eine Broschüre der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestoßen. http://www.eu-info.de/static/common/files/1273/fremdrente.pdf Wir sind mit Hilfe dieser Broschüre den Rentenbescheid durchgegangen. Es passt auch im Großen und Ganzen. Was mich bei der Ermittlung der Entgelte wundert ist, ist folgender Passus: "Bei der Ermittlung der Entgelte sind zwei Besonderheiten zu beachten. Die Tabellen sind nicht speziell für die Bewertung von FRG-Zeiten erstellt worden, sondern für einen anderen Zweck. In ihnen ist bereits eine Kürzung für glaubhaft gemachte Zeiten enthalten, die zunächst rückgängig zu machen ist. Die Tabellenentgelte sind daher generell um ein Fünftel zu erhöhen." Wenn ich jetzt ihren Rentenbescheid nehme und die Werte vergleiche, dann wurde diese Erhöhung nicht berücksichtigt. Es wurde mit den Wert in der Tabelle gerechnet. Kann hierzu jemand Stellung nehmen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die bisherigen Ausführungen zur Kürzung auf 5/6 mangels Glaubhaftmachung treffen zu.

Allerdings sollten Sie sich bei der Empfehlung von W*lfgang, sich vorher beraten zu lassen, bevor Sie Nachweise vorlegen, nicht zu große Hoffnungen machen. Denn die "Beratung", die W*lfgang in Aussicht stellt, ist rechtsmissbräuchlich – was W*lfgang indirekt ja selbst einräumt. Sie können also nicht davon ausgehen, dass andere Berater Sie entsprechend "beraten".

@W*lfgang: Der Vorteil, den sich ein Einzelner rechtsmissbräuchlich verschafft, geht letztlich immer zu Lasten aller Beitragszahler. Haben Sie das auch mal bedacht?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo W*lfgang,

der Versicherte ist nach § 60 SGB I verpflichtet, Beweismittel (Nachweise) vorzulegen, wenn er eine Rente beantragt hat und wenn der Rentenversicherungsträger ihn zur Vorlage auffordert (… was er im Antragsformular immer macht). Die Vorschrift des § 60 SGB I beschränkt sich nicht nur auf Nachweise, die der Versicherte bereits in seinem Besitz hat, sondern erstreckt sich auch auf Nachweise, die er beschaffen kann.

Wenn ein Versicherter dieser Verpflichtung (!!!) nicht nachkommt, um sich dadurch einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, ist das rechtsmissbräuchlich.

Genauso, wie ein Steuerberater seinem Mandanten nicht raten darf, Rechnungsbelege bei der Steuererklärung nicht einzureichen bzw. fehlende Rechnungsbeleg nicht zu beschaffen, nur weil dies steuerlich günstiger ist, darf ein Berater einem Versicherten nicht raten, die Beschaffung und Vorlage von Nachweisen entgegen der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung zu unterlassen. Eine "Mangelberatung" kann bei einer rechtswidrigen Dispositionsmöglichkeit nicht entstehen …

Zum Thema "Nullsummenspiel": Wenn einige ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen, gibt das den anderen nicht das Recht, den rechtlichen Rahmen zu überschreiten. Unrecht kann nicht "aufgerechnet" werden.

Der Beitragszahler zahlt im Übrigen auch nicht "drauf", wenn alle Versicherten ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen (oder ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen). Er zahlt dann nur, was er von Rechts wegen zahlen muss. Wenn sich allerdings einzelne Versicherte einen rechtswidrigen Vorteil verschaffen, dann zahlt der Beitragszahler wirklich "drauf".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

äölkjam 21.01.2016 | 16:56
Zitat von Der Unwissende anzeigenausblenden
Der Grund ("somit") für die Anwendung des FRG-Rechts ist nicht der Zeitpunkt des Zuzuges sondern die Eigenschaft als Vertriebene/Spätaussiedlerin. FRG-Zeiten sind dem Grunde nach immer "nur" glaubhaft gemachte Zeiten ( = 5/6 ) Eine Aufwertung findet nur dann statt, wenn die Zeiten als "nachgewiesen" gelten. Das heißt, dass nicht nur der Zeitraum der Beschäftigung bekannt sein muss, sondern darüber hinaus auch die Unterbrechnungszeiträume (z.B. durch Krankheit) ebenfalls bescheinigt werden. In dem "normalen" Arbeitsbuch findet man solche Bescheinigungen nicht, sodass in der Regel Zeiten nach dem FRG immer als glaubhaft gemacht gelten. Ausnahme wäre zum Beispiel eine Mitgliedschaft in einer Kolchos ab 1966(?). Hierfür würde dann ein Kolchose-Arbeitsbuch vorliegen, in dem auch die tatsächlichen Arbeitstage je Kalenderjahr eingetragen sind. Siehe Seite 11 der (etwas aktuelleren) Broschüre http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
Der Unwissendeam 21.01.2016 | 17:19
Der Status als Spätaussiedler ist lt. Unterlagen gegeben und wurde auch behördenseits anerkannt. Die Thematik mit den "glaubhaft gemachten Zeiten" habe ich auch in Betracht gezogen. In diesem Fall würde ich das aber ausschließen, da Sie mit den Arbeitsunterlagen nachweisen konnte, welche Tätigkeiten sie ausgeübt hat, bzw. welche Hochschulausbildung sie absolviert hat. Meiner Meinung wurde auch dies behördenseits anerkannt. Ich möchte dies an folgenden Bsp. verdeutlichen. Jahr 1979 Qualifikationsstufe 1 Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) entspricht lt. Tabelle einem Entgelt i.H.v. 32.278,00 angerechnet wurde aber lt. Rentenbescheid nur 19.366,80. Dieser Wert resultiert aus der Multiplikation mit dem Wert 0,6. Dies Vorgehensweise ist lt. Bundesverfassungsgericht auch in Ordnung. Wenn ich aber die Broschüre zu Grunde lege, dann müsste doch den Tabellenwert von 32.278,00 um ein Fünftel erhöhen. Das würde dann zu einem Wert i. H. v. 38.733,60 führen. Und zu diesem Wert müsste dann ein Abschlag von 0,4 gerechnet werden. Schließlich würde ich zu einem Ergebnis von 23.240,16 gelangen. Ist diese Vorgehensweise in Ordnung?
W*lfgangam 21.01.2016 | 19:35
Zitat von Der Unwissende anzeigenausblenden
Hallo Der Unwissende, die Tabellenwerte _sind_ bereits die um 1/5 erhöhten UND um 1/6 gekürzten Werte (wegen Glaubhaftmachung) - danach erfolgt dann die Abwertung auf 60 %. Bei nachgewiesenen Zeiten entfällt die 1/6 Kürzung, die Entgelte werden dann im Versicherungsverlauf erhöht dargestellt. > da Sie mit den Arbeitsunterlagen nachweisen konnte, welche Tätigkeiten sie ausgeübt hat Das reicht nicht, das Arbeitsbuch ist lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, es belegt lediglich Anfang/Ende einer Beschäftigung, gibt aber keinen Aufschluss über etwaige Fehlzeiten. Es werden differenzierte Aufstellungen der einzelnen Jahre mit Arbeitstagen, Urlaub, Fehlzeiten der alten Betriebe benötigt, die ggf. auch heute noch von 'dort' ausgestellt werden können. Bevor Sie sich die Mühe der Beschaffung solcher Bescheinigungen machen, vorher unbedingt beraten lassen – das Ergebnis kann nämlich auch in die Hose gehen. Gruß w.
Beppoam 21.01.2016 | 23:13
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Wenn ich aber die Broschüre zu Grunde lege, dann müsste doch den Tabellenwert von 32.278,00 um ein Fünftel erhöhen
Hallo Der Unwissende, die Tabellenwerte _sind_ bereits die um 1/5 erhöhten UND um 1/6 gekürzten Werte (wegen Glaubhaftmachung) - danach erfolgt dann die Abwertung auf 60 %. Bei nachgewiesenen Zeiten entfällt die 1/6 Kürzung, die Entgelte werden dann im Versicherungsverlauf erhöht dargestellt. > da Sie mit den Arbeitsunterlagen nachweisen konnte, welche Tätigkeiten sie ausgeübt hat Das reicht nicht, das Arbeitsbuch ist lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, es belegt lediglich Anfang/Ende einer Beschäftigung, gibt aber keinen Aufschluss über etwaige Fehlzeiten. Es werden differenzierte Aufstellungen der einzelnen Jahre mit Arbeitstagen, Urlaub, Fehlzeiten der alten Betriebe benötigt, die ggf. auch heute noch von 'dort' ausgestellt werden können. Bevor Sie sich die Mühe der Beschaffung solcher Bescheinigungen machen, vorher unbedingt beraten lassen – das Ergebnis kann nämlich auch in die Hose gehen. Gruß w.
Und die DRV warnt vor dem Wegfall von Mindestentgeltpunkten? Jetzt neu
W*lfgangam 21.01.2016 | 23:32
Zitat von Beppo anzeigenausblenden
...woher haben Sie denn diese Weisheit statt Weißbier her? ;-) Das 'rote Lämpchen' für diese Konstellation/kann passieren/pult man individuell vor Ort mit spitzem Bleistift raus ...NUR, der Versicherte ist in der Pflicht, alle relevanten Unterlagen - auch zu seinem Nachteil! - vorzulegen. Sicher kann man ihn vom Sicherheitsgurt vorher lösen/aus dem Heckfenster schubsen, bevor er in den negativen Rentenairback fällt ;-) Gruß w.
W*lfgangam 22.01.2016 | 16:04
Hallo Experte/in, sehe ich nicht anders, damit habe ich auch absolut kein Problem. Deswegen sprach ich auch nur den status quo an/es liegt nur Glaubhaftmachung vor. Werde ich über die Auswirkungen des Nachweise gefragt, kann ich doch nicht nur das Positive darstellen, sondern muss auch auf mögliche schädliche/rechtlich aber einwandfreie Einflüsse hinweisen - andernfalls sehe ich das als Mangelberatung an. Wenn die DRV-Beratung da anders verfährt, bitte. Was der Versicherte dann daraus macht, überlasse ich ihm selbst – sorum wird ein Schuh draus ;-) Und natürlich werden bereits vorliegende Unterlagen 1:1 an die DRV weitergegeben. Ohne vorliegende Kontenklärung mache ich mir doch nicht im Mindesten spekulativ Gedanken, was dabei hinten rauskommt. > zu Lasten aller Beitragszahler Das dürfte in diesem Fall mind. ein Nullsummenspiel sein. Die einen beschaffen sich nachträglich die nachweisbaren Unterlagen/mehr Rente, die anderen machen es mangels Information (leider) nicht, und die Letzten haben dank Nachweis möglicherweise gleich einen 'Rentenmalus'. Würden die ganzen FRG-Berechtigten morgen anfangen, Ihre meist nur glaubhaft gemachten Zeiten nachzuweisen, würde der Beitragszahler eher draufzahlen. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026