Hallo Nik,
die zusätzliche Begrenzung auf 40 EP erfolgt nur, solange auch ein Ehepartner da ist. Nach dem Tod eines Ehepartners richtet sich die Begrenzung - wie Rentencrack schon richtig geschrieben hat - wieder allein nach § 22b Abs. 1 FRG und somit sind die 25 EP "pro Person" (also für Altersrente und Witwerrente zusammen) maßgebend.