Eine Bekante aus Russland, Vertriebene mit Ausweis A, umgezogen nach Deutschland 1992. Aufnahmebescheid aus Bayern, aber nach 4 Tagen wurde wegen Wohnortzuweisungsgesetz nach Sachsen zugewiesen. War arbeitslos, danach ein Jahr pflichtversicherte Arbeit und wieder arbeitslos. 1996 Umzug nach Bayern. Geht jetzt auf Rente. Warum werden nach FRG die EP für Arbeit in Russland als EP(Ost) bewertet? Sie ist nicht freiwillig in die Neue Länder umgezogen und wohnt seit 10 Jahren in Bayern.
Weil sie ihren GEWÖHNLICHEN Aufenthalt von 1992 bis 1996 im Beitrittsgebiet hatte (ob freiwillig oder unfreiwillig spielt keine Rolle), und sie vor dem 19.05.1990 nicht in den alten Bundesländern zugezogen ist.
Danke.
Aber das gilt doch nur, wenn jemand als Rentner (oder als Aussiedler-Rentner) in die Beitrittsgebiete umzieht. Es kann doch nicht sein, das ein Arbeiter (nicht Rentner) aus Westen nach Mai 1990 umgezogen ist und seine vorherige Entgeltpunkte jetzt als EP(Ost) bewertet werden.
In welchen Gesetzt kann man über das Lesen?
Danke im Voraus.
nachzulesen in Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 Ziff. a) und Satz 3 FANG
Der Experte sollte sich korrigieren und an Michael1971 orientieren!