Seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) gelten in erster Linie die Vorschriften des Europarechts.
Es gilt aber weiterhin noch das alte Rentenabkommen vom 9.10.1975 für Personen, die - wie Sie - bis 31.12.1990 nach Deutschland zugezogen sind. In Ausnahmefällen genügt der Zuzug bis zum 30.6.1991. Dieses Rentenabkommen beruht auf dem Eingliederungsprinzip. Das bedeutet, dass eine (Gesamt-)Rente allein vom Versicherungsträger des Wohnstaates zu zahlen ist. Darin werden auch die Zeiten berücksichtigt, die im anderen Staat zurückgelegt wurden.
Beim Aufenthalt in Deutschland wird also aus den polnischen Versicherungszeiten eine deutsche Rente gezahlt. Aus Polen stehen dann keine Rentenleistungen zu. Dies gilt allerdings nur, solange Sie weiterhin in Deutschland wohnen.