Vorab schließe ich mich den Vorrednern an: Die Kommunikation zwischen Ihnen und dem Anwalt scheint nicht zu funktionieren. Da ist es wenig hilfreich, darauf hinzuweisen, dass ein Anwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben hat. Warum wechseln Sie nicht zu einem anderen oder setzen sich mit einem Sozialverband (VdK, SoVD) in Verbindung?
Im Widerspruchsverfahren gibt es für die Abgabe einer Begründung keine gesetzlichen Fristen, die Behörde kann aber eine sog. behördliche Frist setzen.
Ein Widerspruch ist nur dann begründet , wenn der Widerspruchsführer durch einen Verwaltungsakt beschwert ist. Trägt der Widerspruchsführer keine Gründe vor, ist die Behörde gleichwohl verpflichtet, den Widerspruch auf seine Zulässigkeit und anschl. auf seine Begründetheit zu überprüfen und entsprechende eigene Ermittlungen durchzuführen. Kommt die DRV aufgrund der Ermittlungen zu dem Schluss, dass der Widerspruch nicht begründet ist, kann sie dem Widerspruchsführer eine behördliche Frist setzen (oder mehrere, das und die Dauer stehen im Ermessen) zur Abgabe einer Begründung. Nach Ablauf der Frist(en) kann die Behörde bzw. die sog. Widerspruchsstelle ohne Weiteres einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem der Widerspruch abgelehnt wird.
Um den "vorzeitigen" Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verhindern, können Sie auch selbst mit der DRV Kontakt aufnehmen und um Aufschub wegen der Begründung bitten.