Hallo tinosen,
die Vorschrift des § 88 Abs. 1 SGG (Untätigkeitsklage) sieht in Absatz 1 als angemessenen Zeitraum für die Entscheidung über einen Antrag sechs Monate vor. Gibt es einen zureichenden Grund für das Ausbleiben einer Entscheidung, kann sich diese Frist verlängern.
Ich empfehle Ihnen, sich nochmals an Ihren Ansprechpartner bei der DRV Bund zu wenden. Dort wird sich bestimmt der Grund für die Verzögerung klären lassen.