Hallo Tanja,
die Auskunft der Rentenversicherung bedeutet lediglich, dass zum 01.10. die Voraussetzungen für den Rentenanspruch gegeben sind. Ob dann zu diesem Zeitpunkt auch das Arbeitsverhältnis kurzfristig aufgelöst werden kann, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die für die Rentenversicherung nicht relevant ist.
Eventuell kommt ja aber auch eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen neben der Rente in Betracht (Stichwort: Flexirente). Also wenn z.B. der Verdienst im Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2018 die Grenze von 6300 Euro nicht überschreiten würde. Das kommt ja darauf an, wie Ihre Mitarbeiterin das gestalten möchte (will sie denn zum 01.10. kündigen?) und was im Rahmen des Arbeits-/Tarifvertrages zulässig wäre (ziemlich sicher gelten da Kündigungsfristen, die werden in der Regel nicht durch einen theoretisch möglichen Rentenanspruch ausgehebelt)...