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Fristen nach Antragstellung Teilhabe am Arbeitsleben

von Mikowo21.01.2020 | 14:14
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, durch Zufall habe ich über die Googlesuche diese Seite entdeckt aber meine fragen konnte ich nicht zu 100% klären. Meine Frage: Kennt sich jemand zum Sachverhalt bezüglich der Fristen sehr gut aus? Mein Anliegen ist Folgendes. Habe am 20. November einen Antrag zur teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV gestellt. Jetzt bekam ich Mitte Januar Post mit dem Hinweis das ich Ende Februar zur Gutachterstelle der DRV kommen soll um mich untersuchen zu lassen, damit über meinen Antrag entschieden werden kann. Wie sind denn im allgemeinen die Fristen bei so einem Antrag? Kann es sein das die Frist überschritten ist? Gilt in diesem Fall, genau wie bei der KK die Genehmigungsfiktion und der Antrag muss als genehmigt gewertet werden? Würde mich freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Mfg Mikowo

7 Antworten

Mikowoam 21.01.2020 | 17:24
Ja das Frage ich mich auch. Es ist ja ein Antrag und dieser gilt dann als genehmigt? Muss dann nur noch über die art und Qualifikation entschieden werden?
Schadeam 21.01.2020 | 17:40
Und damit wissen Sie erst Bescheid wenn konkret über den Artrag entschieden ist..... Alles andere (Fristen u.Co) ist reine Theorie - was haben Sie davon wenn LTA im Grundsatz als genehmigt gilt, die Art der Maßnahme aber offen ist? Warten Sie den Bescheid ab, dann wissen Sie mehr.
Mikowoam 21.01.2020 | 19:09
Danke für dein Kommentar. Vielleicht verstehe ich das System nicht und deshalb die vielleicht "dummen" Fragen von mir. Die art der Maßnahme, die ich vor habe kenne ich ja schon. Mir geht es mehr um den Fall der Ablehnung zur teilhabe am Arbeitsleben. Wenn mir das von Beginn an abgelehnt würde aber außerhalb der Frist. Ob dann die Möglichkeit besteht dagegen vorzugehen. Oder wird so ein Antrag zur teilhabe generell genehmigt und anschließend über die Art entschieden?
Schadeam 22.01.2020 | 00:03
Gegen jede Ablehnung können Sie per Widerspruch/Klage vorgehen. So gesehen ist alles theoretisches Geplänkel ohne jede Praxisrelevanz.
Herr Schmidtam 26.01.2020 | 08:03
Der TE möchte doch nur gerne wissen ob sein gestellter Rehaantrag zur teilhabe am Arbeitsleben nach Ablauf der Gesetzlichen Bearbeitungsfrist als Genehmigt gilt bzw. Ob es überhaupt eine Frist gibt.Ähnlich wie bei Anträgen zur Kostenübernahme bei KK durch § 13 Absatz 3a SGB V.
Schadeam 26.01.2020 | 09:55
Das weiß er wenn er den Bescheid in Händen hält. Was hat er davon wenn er sagen könnte "die Maßnahme ist bewilligt weil irgendeine frist verstrichen ist" - es dann aber konkret nicht weitergeht weil die DRV ihn nicht für einen LTA Fall hält?
Herr Schmidtam 31.01.2020 | 19:10
Wenn die DRV ihre gesetzliche Frist nicht einhält dann MUSS sie ihn wie ein LTA Fall behandeln. Deshalb gibt es ja die gesetzlichen Fristen. Wenn der Leistungsträger seine Bearbeitungsfrist versäumt, dann wird der Antrag automatisch als Genehmigt gewertet(Genehmigungsfiktion) bei der KK sind es 3 Wochen (5W mit Einbezug des MDK) Bei der DRV sind es meines Wissen nach 2 Monate. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist muss der Leistungsträger dies vor Fristende mitteilen, sonst gilt dieser als Genehmigt
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