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Fristen Widerspruchsverfahren Umschulung

von Fragesteller09.10.2007 | 21:20
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo in die Runde, die Deutsche Rentenversicherung macht uns derzeit mit ihren rekordverdächtigen Verfahrenswegen und Bearbeitungszeit reinweg mürbe. Vor gut 15 Monaten stellten wir aufgrund eines Bandscheibenvorfalls einen Antrag auf Rehabilitation, kurz Umschulung. Mittlerweile sind wir seit Februar im Widerspruchsverfahren. Erst am 30. Oktober soll die Widerspruchsstelle eine Entscheidung fällen. Meine Frage dazu: wo genau und in welchem Sozialgesetzbuch stehen die Fristen, an die sich auch die Deutsche Rentenversicherung zu halten hat? Wo finde ich detaillierte Informationen zu den Verfahrenswegen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung und wie erhalte ich auch ohne Anwalt Akteneinsicht? Ich danke jedem, der dieser Nachricht seine Zeit widmet und sogar Informationen zur Erhellung geben kann. Vielen Dank!

5 Antworten

wissenderam 09.10.2007 | 23:59
Investieren Sie einen Jahresbeitrag beim VDK oder der "Konkurrenzeinrichtung" und die werden Sie beraten und ggfs. gegen eine geringe Prozeßgebühr auch bei Gericht vertreten. Die Sozialverbände übernehmen auch laufende Fälle im Gegensatz zu Rechtsschutzversicherern.
no nameam 10.10.2007 | 06:28
Ein Widerspruchsverfahren ist ein enormer Verwaltungsaufwand und benötigt entsprechende Zeit. Und nicht nur die DRV hat lange Laufzeiten - das wissen Sie, wenn Sie schon einmal versucht haben, sich scheiden zu lassen... Es ist ja wirklich nicht so, dass die Anträge mit Absicht in der letzten Ecke liegen gelassen werden. Wenn das so lange dauert, dann brauchen die Kollegen von der DRV diese Zeit auch. Fristen gibt es hierfür meines Wissens nicht. Wie sollte es auch? Jeder Fall ist individuell und benötigt spezifisch verschiedenen Zeitaufwand. Die Grundlagen für das Verwaltungswesen der DRV finden Sie im SGB X. Vereinbaren Sie doch einmal einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV. Verlangen Sie, Einsicht in Ihre Akte nehmen zu dürfen. Ich denke nicht, dass das ein Problem sein könnte. Nicht immer ist alles so kompliziert und die DRV so gemein wie man manchmal meint...
Nixam 10.10.2007 | 06:48
Gehen Sie zu der für Sie zuständigen Beratungsstelle/Service-Zentrum und sprechen Sie nach Möglichkeit mit dem Sachbearbeiter persönlich. Wenn Sie sich manierlich benehmen, nicht schimpfen, sondern einfach nur stinkefreundlich sind, sind Ihnen bezüglich Akteneinsicht Tür und Tor geöffnet. Schimpfen Sie nicht, stellen Sie friedlich, sorgenvoll, interessiert Fragen: Warum habe ich eine Ablehnung erhalten? Woran kann das gelegen haben? Aus welchem Punkt aus dem Gutachten oder der Verwaltungsakte ist das ersichtlich? Wenn Sie taktvoll mit Ihrem Sachbearbeiter umgehen und gezielte Fragen stellen, bekommen Sie auch manierliche Antworten und es wird Ihnen geholfen. Eine Garantie für eine Bewilligung/Rücknahme des Ablehners ist das nicht, macht aber einiges deutlich und zeigt neue Wege auf, die Sie gehen können. Ich erlebe täglich frustrierte Menschen, die nach einem Ablehner vorbeikommen und einen "Affentanz" veranstalten. Da kann man sich als Sachbearbeiter auch querstellen oder egal was man denen erklärt, geht "ins eine Ohr rein und durchs andere Ohr wieder raus".
Wissender - der Echteam 10.10.2007 | 08:01
Im Sozialgerichtsgesetz regelt § 88 Abs. 2 dass als angemessene Frist zur Bescheiderteilung im Widerspruchsverfahren drei Monate anzusetzen sind. Danach liegen grundsätzlich die Voraussetzungen zur Erhebung einer s.g. Untätigkeitsklage vorm Sozialgericht vor. Jedoch ist im Einzelfall auch eine längere Bearbeitungszeit zulässig, nämlich dann, wenn die Sachaufklärung, z.B. durch Einholung von Gutachten, längere Zeit beansprucht. Das können Sie nun wiederum nur durch Akteneinsicht herausbekommen. Diese steht ihnen jederzeit zu. Beantragen Sie diese schriftlich, möglichst in den Räumlichkeiten einer Auskunfts- und Beratungsstelle in ihrer Nähe.
Affeam 10.10.2007 | 08:37
Z.B.Der Sachbearbeiter: Sie haben einen Ablehnungsbescheid erhalten,weil nach Ansicht unserer Sozialmediziner Sie derzeit kein Heilverfahren benötigen.Ambulantebehandlung ist völlig ausreichend. Der Versicherte:Ja aber ihr Arzt hat mich doch gar nicht persönlich gesehen? Der Sb:Der Arzt hat nach Aktenlage entschieden,da hierzu die ihm vorliegenden Unterlagen ausreichend waren. Der Vers.:Ja aber.... Der S:Wenn Ihnen das nicht ausreicht,können sie einen Widerspruch einlegen.Bitte aber schriftlich. Der Vers.:Kann ich ihren Arzt mal Bitte sprechen? Der Sb:Nein das ist nicht möglich Bitte schriftlich sich an uns wenden. Der Vers.:Ja aber.... Der Sb.:Entschuldigen Sie aber ich kann Ihnen nicht mehr zu dieser Sache sagen.Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein legen Sie einen W.Spruch ein und wir werden dann neu prüfen und entscheiden. Ein Ablehnungsbescheid trifft immer ein Schiksal.Krank,arbeitslos usw.Diese Person hat Zukunftsängste.Eine lapidare Erklärung hift nicht.Ein Bescheid den er meist gar nicht versteht soweiso nicht. Also wird der Versicherte "tanzen" oder deutsch spinnen.
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