Hallo, Marion,
Die Regelung ist eindeutig:
Für die Ermittlung des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts ist nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde. Das Übergangsgeld ist aus dem - vollen - Tariflohn zu berechnen.
Bitte wenden Sie sich umgehend (schriftlich) an Ihren Rentenversicherungsträger und beantragen eine Neuberechung / Überprüfung des Übergangsgeldbescheides. Sie können auch gleichzeitig ggf. eine Vorschusszahlung beantragen.