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Früherer Rentenbeginn mit Vertrauensschutzregelung

von Dr.med.Ingolf Becker05.08.2013 | 17:27
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29 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, Ich werde am XX.02.2014 63 Jahre alt und beabsichtige zu diesem Zeitpunkt in Vollrente zu gehen. Gesetzlich rentenversichert war ich während meiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR seit September 1969 ( SV-Buch liegt vor), bis zum 15.03.1990 mit einer 15-jährigen Tätigkeit als Arzt in der DDR. Von 1965 - 1969 absolvierte ich eine Berufsausbildung zum Krankenpfleger. Seit dem 05.06.1990 (also vor Beitritt der DDR zur BRD bin ich im Ärzteversorgungswerk, zur Zeit in Niedersachsen rentenversichert. Das niedersächsische Versorgungswerk macht einen Rentenbeginn für mich zum 64.Lebensjahr möglich. Zur gesetzlichen Rente bekomme ich von der Bundesknappschaft jährlich Renteninfos, die als Rentenbeginn den 01.08.2016 ausweisen. Nun war ich aber am 01.01.2004 nach gerichtlichem Vergleich vor einem Arbeitsgericht ohne Tätigkeit, dh. ein AV von mir endete am 31.12.2003. ich gehe davon aus nach §237,Abs.5, SGB VI Vertrauensschutz zu geniessen und vorzeitig in Rente gehen zu können. Ihr Forum hat mich nun in Zweifel versetzt, da ich davon ausgehe das § 237,Abs.5 . die Arbeitslosgkeit begründet hat. Ich bin seit Beginn 2004 weiter voll berufstätig, bis zum heutigen Tag, wie im Gesetz (§237,5) beschrieben. Es kann doch nicht sein, das ich jetzt 52 Wochen arbeitslos werden muss, um Rente zu bekommen, oder?? Ich bin Anfang 2014 fast 45 Jahre als Arzt berufstätig ( 1969-1974 Studium der Medizin). Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus. mit freundlichen Grüssen

29 Antworten

Gigiam 05.08.2013 | 17:41
Hallo, Sie brauchen sich nicht arbeitslos zu melden oder sonst was zu unternehmen. So wie Sie es schreiben haben Sie in der Rentenversicherung einen Anspruch auf die Regelaltersrente ab 1.8.2016. Für alle anderen Altersrentenarten fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen. Sie sind seit dem 05.06.1990 von der Rentenversicherungspflicht befreit, da Sie einem berufsständigen Versorgungswerk angehören. Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerk haben miteinander nichts zu tun. Gigi
-am 05.08.2013 | 18:03
Wie @Gigi korrekt anmerkt, haben DRV und Versorgungswerk nichts miteinander zu tun - das sind unterschiedliche Rechtsgebiete. In der gesetzlichen Rentenversicherung könnten Sie mit 63 berentet werden, sofern Sie dort 35 Versicherungsjahre aufweisen. Das dürfte nach Ihren Angaben (1965 - 1990 rentenversichert = ca. 25 Jahre) jedoch nicht vorliegen. Für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bräuchten Sie nicht nur eine 52 wöchige Arbeitslosigkeit, sondern auch "8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren", was nicht vorliegt, weil Sie seit 1990 in der Ärzteversorgung sind und daher in der DRV nicht pflichtversichert waren. Damit bleibt nur die Regelaltersrente mit 65 plus 5 Monaten. Dies sollte alles auch so in Ihrer letzten Rentenauskunft stehen und dürfte letztlich auch nicht überraschend sein (sofern man sich in der Vergangenheit mal über die verschiedenen Systeme der Altersversorgung erkundigt hat).
Dr.med.Ingolf Beckeram 05.08.2013 | 20:20
Das ist ja "Dummenfang"; wie soll ich 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren nachweisen, wenn ich in dieser Zeit vor Rentenbeginn einem berufsständigen Versorgungswerk angehört habe.Wollen Sie mich für dumm verkaufen oder sind Ihnen Recht und Gesetz völlig schnuppe. Man will mich um meine 45 Berufsjahre in Ost und West als Arzt betrügen. Das ist alles.
-am 05.08.2013 | 21:59
Auch wenn es Sie nicht zufrieden stellt, ich habe nur das geltende Recht erläutert. Sie bekommen für die Zeiten in der gesetzlichen RV die eine Rente und für die Zeiten bei der Ärzteversorgung die andere Rente. Sie hätten sich ja nicht von der Rentenversicherung zu Gunsten der Ärzteversorgung befreien lassen müssen. Auch dass Sie als befreiter Arzt die Zugangsvoraussetzung für die Altersrente für Arbeitslose "nie im Leben erfüllen können, ist eindeutig. Da ändert es nichts, wenn Sie §237 Abs 5 SGB 6 zitieren - diese Vorschrift ist letztlich auf Ihren Fall nicht anwendbar. Aber all das wissen Sie doch bereits. Wenn Sie es nicht glauben, steht es Ihnen frei die entsprechenden Anträge zu stellen und gegen Ablehnungsbescheide rechtlich vorzugehen. Das wird jedoch ergebnislos verlaufen.
zeldaam 05.08.2013 | 22:11
"Man will mich um meine 45 Berufsjahre in Ost und West als Arzt betrügen. Das ist alles. " Nein, es will Sie weder jemand für dumm verkaufen, noch die gesetzlichen Regelungen missachten. Hier geht es weder um Arbeits- noch Berufsjahre, sondern um Beitragszeiten. Das ist das Wesen einer Versicherung: Nur jemand, der etwas einzahlt (und dies ggf. laufend) kann entsprechende Leistungen erhalten. Da Sie die Möglichkeit genutzt haben, sich als Mitglied des Versorgungswerkes von der Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, müssen SIe jetzt auch mit dem Verlust der Anwartschaften auf bestimmte (vorgezogene) Altersrenten leben. Oder hat Sie jemand 1990 gezwungen, den Befreiungsantrag zu stellen ??? MfG zelda
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 07:27
Allerdings bin ich 1990 gezwungen worden, als es unmittelbar vor dem Beitritt hiess es müssse ein Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, um im " goldenen Westen" ärztlich tätig zu sein. § 237, Absatz 5 wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Ungerechtigkeiten und unterschiedliche Renteneintrittsalter bei Übertragung des ostdeutschen Rntenrechts zu vermeiden. Am 1.1.2004 war ich ohne Beschäftigung und damit gesetzlich rentenversichert. Damit habe ich nach Gesetz das Recht vorzeitig gesetzliche Rewntenansprüche geltend zu machen, auch wenn das niemand wahrhaben will, weil niemand die deutsche Einheit wirklich will.
-am 06.08.2013 | 07:41
Das ist Ihre exclusive Sicht der Dinge, die ich Ihnen nicht nehmen will. Das geltende Recht sieht das jedoch anders als Sie. Des weiteren ist es, wie bereits erwähnt, Ihr gutes Recht vermeintliche Rentenansprüche per Antrag geltend zu machen. Sie werden sehen wie über Ihren Antrag entschieden wird. Der § 237 Abs 5. ist eine Vertrauensschutzvorschrift, die es für bestimmte Personenkreise garantiert hat als Arbeitsloser weiterhin mit 60 (statt mit 63) in Rente gehen zu können. Wer allerdings die Zugangsvoraussetzungen für die Rente nicht erfüllt (weil 8 Jahre Pflichtbeiträge fehlen) hatte allerdings auch kein schutzwürdiges Vertrauen.....er hätte auch vor 2004 die Bedingungen für diese Rentenart nicht erfüllt gehabt.
Krümelam 06.08.2013 | 08:19
Es ist doch immer wieder spannend, im Forum zu lesen. Wenn man den o.g. Fall verfolgt, sieht man mal wieder, mit welchem Klientel sich die Rentenberater befassen müssen *beileid*. Warum kann der Herr Dr. nicht verstehen, dass die Rentenversicherung an bestimmte Gesetze gebunden sind. Man kann doch nicht aus jedem § für sich die besten Stücke rauspicken und dann seine Leistung "erzwingen" wollen *kopfschüttel*. Der Sachbearbeiter, der diesen Fall mal auf den Tisch bekommt, kann sich "freuen"....
oder soam 06.08.2013 | 08:18
... und Ihre Art und Weise von Selbstgefälligkeit, Scheinargumentation ohne Hand und Fuß sowie Rechthaberei und Besserwisserei ist der beste Grund dafür! Offenbar haben Sie ja noch vor der sog. Vereinigung und vor der Wirtschafts- und Sozialunion 'rübergemacht' - offenbar war der 'goldene Westen' Ihr ureigenstes Leitmotiv!
SBam 06.08.2013 | 08:55
eigentlich ist der Fall für den zuständigen Sachberabeiter (in) vollkommen unproblematisch, da es hier eine ganz klare Rechtsprechung gibt. Somit kann Herr Doktor gerne die vorgezogene Altersrente beantragen (s.Antwort des Experten) und gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen und dann in 2. Instanz Klage einreichen. Kostet ja nix ;-) Dennoch möchte ich den Herrn Doktor bitten, seine Meinung über den "goldenen Westen" und die Einheit für sich zu behalten (ich bin "Wessi"). Dieses Thema sollte doch nun wirklich nach über 20 Jahren Deutscher Einheit mal ein Ende finden... Danke
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:00
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
=//=am 06.08.2013 | 09:54
Zitat von Dr.med.Ingolf Becker anzeigen
Betrügen will Sie überhaupt niemand und die Berufsjahre nimmt Ihnen doch auch niemand weg. Nur dass es eben aufgeteilt wird: Für die Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie die Regelaltersrente ab 2016, für die Zeit beim Ärzteversorgungswerk die Rente von dort. Dass es hier verschiedene Voraussetzungen (und Rentenbeginne) gibt, sollte Sie als Studiertem doch eigentlich nicht verwundern, wenn Sie in der Vergangenheit die Renteninformationen und vielleicht auch Informationen des Ärzteversorgungswerkes erhalten haben. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. ;-)
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:01
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
SBam 06.08.2013 | 11:06
na nachdem Sie nun 7 x den gleichen text gepostet haben, ist es jetzt für alle verständlicher. Danke. Wie wäre es denn mal mit einer persönlichen Beratung in einer Beratungsstelle der DRV? Vielleicht kann Ihnen dort ein wenig Licht ins Dunkel begracht werden? Ich meine das nicht unfreundlich! Ich denke eher, Sie haben wirklich die Rechtslage nicht erfasst. Beste Grüße
-am 06.08.2013 | 11:09
Aber dieses Problem kann die DRV und dieses Forum nicht lösen, wir sind an geltendes Recht gebunden. Politische Wunschvorstellungen zu diskutieren, ist nicht Sinn und Zweck dieses Forums. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises, bzw. engagieren sich auf politischer Ebene mit dem Ziel Ihre Vorstellungen umzusetzen.
Feliam 06.08.2013 | 11:16
Sie müssen sich von dem Gedanken lösen, dass es nur ein (in Zahlen: 1) "In-Rente-Gehen" gibt. In der DDR war es tatsächlich so, dass das entsprechende Alter zu einem gleichzeitigen Bezug der Renten aus der Sozialversicherung und entsprechenden Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen führte. Im bundesrepublikanischen Recht ist es jedoch so, dass verschiedene Systeme unabhängig voneinander eine Rente zahlen. Die gesetzliche Rente kommt von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung und unterliegt den Regelungen des SGB VI. Ansprüche können also auch nur aus den zu diesem Träger gezahlten Beiträgen geltend gemacht werden. Die Rente der Ärzteversorgung ist im Grunde eine Versicherung bei einer privaten Rentenanstalt der entsprechenden Ärztekammern und hat ihre eigenen gesetzlichen Regelungen.
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:00
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:00
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:00
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:01
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 11:01
Leider haben Sie das Problem nicht erfasst. es hat was mit einem Rentenbeginn und mit Freiheit in einem dermokratischen Rechtsstaat zu tun, indem es möglich sein sollte, das man nach 49 Berufsjahren (Ausbildung eingeschlossen) zu einem bestimmten Termin in Rente gehen kann und nicht zu zwei Zeitpunkten - erst ein bischen Rente und nochmal ein bischen Rente.
KBSam 06.08.2013 | 11:22
Lieber Doktor, die ehemalige Bundesknappschaft heißt heute Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Schadeam 06.08.2013 | 14:52
Trotz allem hat uns dieser Dr. Becker doch mal wieder so richtig erheitert und dem ein oder anderen Kollegen ein Schmunzeln entlockt. Eine nette Abwechlung im Büroalltag. Sofern man nicht gerade in Niedersachsen berät, droht einem dieser Kunde nicht im Berufsalltag und man kann den Kollegen, den es trifft, so richtig aufrichtig bedauern. Danke Herr Doktor.
B´sonam 06.08.2013 | 14:14
Na den Herrn Dr. med. möchte bestimmt jeder Kollege gerne in der Beratung haben... Uneinsichtigkeit gepaart mit einem zweifelhaften "Rechtsverständnis", da weiß jeder wie die Beratung läuft... Schon mal jetzt mein herzlichstes Beileid an den/die arme/n Kollegin/Kollegen ;-)
SBam 06.08.2013 | 14:47
@b'son :-) :-) :-) tja, nicht immer kann man (Frau) sich die Kundschaft aussuchen. Doch die A+B - Pflicht ist unumstritten und hier m.E. zwingend notwendig! LG
Muttiam 06.08.2013 | 15:02
Wenn man bedenkt, dass man bei gleich hohen Einzahlungsbeträgen in der Ärzteversorgung ca. 80 % mehr Rente gibt (weil keine politisch gewünschte Umverteilung vor den Wahlen), würde ich gern tauschen und die paar Jahre "nur" mit der Ärzteversorgung aussitzen!
stimmt nur zur Hälfteam 06.08.2013 | 17:00
Liebe Mutti, so ganz stimmt das nicht mit den 80%. Hab mir mal eben die Mühe gemacht, mit den mir zugänglichen Daten (denen von der Bayerischen Ärzteversorgung) durchzurechnen, was man für ein Jahr Beitragszahlung als Angestellter mit Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an Ansprüchen erwirbt. In der Bayerischen Ärzteversorgung führen die EUR 13210 an Beitrag zu einem Anspruch von EUR 84,96 Monatsrente. In der DRV werden aus den 13210 EUR exakt 2,1451 Entgeltpunkte, also EUR 60,36 Monatsrente. Die Differenz sind also ca. 40%, d.h. die Hälfte des von Ihnen genannten Wertes. Ein Eingriff in das System ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (Schutz des Eigentums etc.) nicht möglich. Historisch ist die Zweiteilung im System dadurch bedingt, dass Freiberufler (gegen ihren damaligen Willen) nicht in das gesetzliche System aufgenommen wurden. Die standesrechtlichen Systeme sind aus Selbsthilfe daraus entstanden. Nicht aus Eigennutz oder mangelndem Solidaritätsgedanken. Jetzt rückgängig machen geht aber eben gerade nicht, s.o. LG
Dr.Ingolf Beckeram 06.08.2013 | 16:04
Holla, das war ja wirklich unerwartet. Ich bedanke mich , das ich offen meine Meinung sagen konnte und für die Diskussion zum Thema Rente.
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