Dem ist nichts hinzuzufügen.
PS: Für jeden Monat der frewillig verspäteten Inanspruchnahme der Rente reduziert sich der Abschlag um 0,3 %. Im Falle der Zahlung einer Abfindnung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird auf die Möglichkeit der Ausgleichszahlung für die Abschläge (§ 187 a Sozialgesetzbuch VI) hingewiesen.
MfG