Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur gezahlt werden, wenn neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine bestimmte Wartezeit (vgl. § 50 SGB VI) zurückgelegt ist. So beträgt z. B. die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente 60 Kalendermonate an Beitragszeiten. Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, bekommen die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei jüngeren Versicherten wird die Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Jahrgang schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben.
Aus den durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften werden in der Rentenversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB VI Wartezeitmonate errechnet. Allein mit diesen Monaten oder zusammen mit den aus eigener Versicherung erworbenen Jahren kann die für die Gewährung einer Rente erforderliche Wartezeit vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erfüllt werden.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Ihre geschiedene Ehefrau, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen für andere Altersrenten nicht erfüllt, wohl erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. oben) eine Rente aus der Rentenversicherung erhalten wird.