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Frühpensionierung und Versorgungsausgleich

von Diego17.07.2008 | 20:28
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Bei der Scheidung von meiner Ex-Frau wurde ihr ein Versorgungsausgleich in Höhe von ca. 500 € zugesprochen. Da sie Beamtin ist, wurde sie in entsprechender Höhe bei der Rentenversicherung nachversichert. Inzwischen ist sie aufgrund Krankheit frühpensioniert, erhält auch ihre Beamtenpension, vom Versorgungsausgleich bzw. von der Nachversicherung sieht sie keinen Cent. Dieser Rentenanspruch wird angeblich in jedem Fall, also auch bei Frühpensionierung, erst ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt. lst das korrekt? Wo finde ich die einschlägige Rechtsvorschrift?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur gezahlt werden, wenn neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine bestimmte Wartezeit (vgl. § 50 SGB VI) zurückgelegt ist. So beträgt z. B. die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente 60 Kalendermonate an Beitragszeiten. Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, bekommen die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei jüngeren Versicherten wird die Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Jahrgang schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben.

Aus den durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften werden in der Rentenversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB VI Wartezeitmonate errechnet. Allein mit diesen Monaten oder zusammen mit den aus eigener Versicherung erworbenen Jahren kann die für die Gewährung einer Rente erforderliche Wartezeit vom ausgleichsberechtigten Ehegatten erfüllt werden.

In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Ihre geschiedene Ehefrau, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen für andere Altersrenten nicht erfüllt, wohl erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. oben) eine Rente aus der Rentenversicherung erhalten wird.

7 Antworten

lucky looseram 18.07.2008 | 09:55
Das ist ein typischer Fall von der Staat bescheisst seine Bürger. Ähnlich ist es, wenn jemand mit Malus in Rente geht aber der Ex den Bonus noch nicht über die Rente kassiert. Sparmassnahmen auf Kosten der Betroffen.
Knut Rassmussenam 18.07.2008 | 10:04
Genau, oder man stirbt vor Abgabe der Steuererklärung, was für ein Beschiß! Lieber looser. Hier wird nicht beschissen. Den umgekehrten Fall gibt es auch in rauen Mengen. Wenn nämlich der Ausgleichsberechtigte Jahre vor dem Ausgleichspflichtigen in Rente geht.
Michael1971am 18.07.2008 | 10:13
Die Zuschlagsentgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich werden in Wartezeitmonate umgerechnet. Ist demnach die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, wird eine erhöhte Beamtenversorgung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres gezahlt (Art. 14a BeamtVG). Der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich ist also auf Umwegen vorläufig in der Beamtenpension enthalten.
lucky looseram 18.07.2008 | 10:34
Bedenkt man dass es sich um privatrechtliche Ansprüche aus §§ 1587ff BGB handelt, die der Betroffene ausserhalb der GRV besser valuieren könnte, handelt es sich doch immer noch um Beschiss!
Diegoam 19.07.2008 | 11:11
Lieber Michael1971, verstehe ich leider nicht! §14a BeamtVG sagt doch eindeutig, das nur Zeiten bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses angerechnet werden können. Da fällt bei meiner Ex nicht viel an. Sie ist jetzt 51 Jahre alt und muss damit scheinbar noch über 14 Jahre warten, bis sie von der Rente (und damit vom Versorgungsausgleich) etwas sieht. Irgendwie werde ich den Eindruck nicht los, dass der Staat da munter kassiert. Sie wird auf meine Kosten nachversichert (und damit behandelt wie ein normales Mitglied der GRV), aber die Rente bekommt sie erst viel soäter. Und bei §14a BeamtVG wird dann doch so getan, als ob sie seit Anfang 20 nur Beamtin war. Sprich: Der Staat sucht sich doch aus, ob ihm die Argumentationslinie "Beamtenversorgung" oder "GRV" besser in den Kram passt. Oder habe ich einfach irgendwo einen großen Denkfehler??
Diegoam 19.07.2008 | 11:27
Und das, obwohl sie erst 51 ist??? Selbst nach Ablauf der Mindestwartezeit von etwas mehr als 60 Monaten bleibt da doch eine Lücke von fast 10 Jahren! Und jetzt unabhängig vom konkreten Fall: Eine Frühpensionierung erfolgt doch - entgegen vielen Vorurteilen - im Normalfall nicht aus Jux und Dollerei! Die Wahrscheinlichkeit, das 65. Lebensjahr zu erreichen, dürfte bei diesem Personenkreis deutlich kleiner sein als im Durchschnitt. Spekuliert der Staat nicht damit, dass in diesen Fällen die Rente gar nicht ausgezahlt werden muss, die Versorgung des Ausgleichspflichtigen aber in jedem Fall gekürzt wird??
Michael1971am 21.07.2008 | 06:55
Hallo, nach § 14a BeamtVG muß die allgemeine Wartezeit in der gRV vor Beginn des Ruhestandes, nicht vor Eintritt in das Beamtenverhältnis erfüllt sein. Sie haben sich da glaub ich verlesen. Wurde also der Versorgungsausgleich vor Eintritt in den Ruhestand durchgeführt, müsste die Versorgung auf Antrag erhöht werden. Es kann jedoch sein dass trotz Begründung von Anwartschaften die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Dann gibt es auch keine Erhöhung und ggf. auch später keine Rente aus diesen Anwartschaften. Ihrer Ex bleibt dann nur die Beitragserstattung oder Zahlung freiwilliger Beiträge. Im Übrigen unterliegen Sie tatsächlich einem Denkfehler. Beim VAG handelt sich in Ihrem Fall nur um den Ausgleich von Anwartschaften, nicht um eine Nachversicherung. Es ist also überhaupt kein Geld geflossen. Wie soll da der Staat kassieren, zumal Ihnen von tatsächlichen Rentenzahlungen noch gar nichts abgezogen wird?
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