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Frührenteneintritt / Vorruhestand - Vertragssicherungsklausel

von Hermann Heyde24.07.2007 | 15:07
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4 Antworten

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Ich habe einen Vorruhestandsvertrag im November 2006 unterschrieben, und zwar vor Beschlussfassung, daß die Frührente erst ab dem 63. Lebensjahr bezogen werden kann. Meine Vertragsgrundlagen gehen aber von einem Renteneintritt ab dem 62. Lebensjahr aus, der Arbeitgeber ist nicht dazu bereit, den neuen Renteneintritt rechnerisch zu berücksichtigen und verweist darauf, daß ich Vertragsschutz genießen muß. Gibt es bereits Auslegungsklauseln zur beschlossenen Gesetzesänderung?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Das inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündete RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sieht die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr vor.

Das Bundeskabinett hatte am 29.11.2006 den Gesetzesentwurf zur Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Weg parlamentarischer Beratungen gebracht. Die im Gesetzentwurf vorgesehene besondere Vertrauensschutzregelung sieht vor, dass die bis einschließlich 1954 geborenen Versicherten, die vor dem Stichtag 01.01.2007 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung verbindlich abgeschlossen haben, von der weiteren Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind.

Auch im Vorfeld der Entschließung des Bundeskabinetts vom 29.11.2006 war die Einführung einer Vertrauensschutzregelung nach unserer Kenntnis nur bei Altersteilzeit vorgesehen.

Vertrauensschutz bei Abschluss eines Vorruhestandsvertrages lässt sich daher nicht ableiten. Konsequenz ist aus diesem Grunde möglicherweise ein späterer Rentenbeginn, zum Beispiel mit Vollendung des 63. Lebensjahres anstelle des zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich geplanten 62. Lebensjahres, wenn nicht andere Sachverhalte, wie zum Beispiel das Vorliegen einer Schwerbehinderung den früheren Beginn der Rente doch noch ermöglichen.

Damit Sie Ihre persönliche Situation genauestens überblicken können, empfehlen wir Ihnen dringend ein persönliches Beratungsgespräch bei einer in Ihrer Region gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen. Nur so ist gewährleistet, dass Sie ihre individuellen Rentenansprüche differenziert kennen lernen und daraus ihre Schlüsse ziehen können.

3 Antworten

Tomam 24.07.2007 | 15:15
Erste Frage, haben Sie eine Vorruhestandsvereinbarung oder eine Altersteilzeit vereinbart? Sollte es eine Altersteilzeit sein, hat Ihr Arbeitgeber Recht. Bei einer Vorruhestandsvereinbarung nicht. Denn der Gesetzgeber hebt bei dieser Vertrauensschutzregelung eindeutig nur auf die Vereinbarung einer Altersteilzeit ab. MFG Tom
Hermann Heydeam 24.07.2007 | 20:34
ich habe einen Vorruhestandsvertrag, keinen Altersteilzeitvertrag. Mein Vertrag wurde doch definitiv vor Beschlussfassung zur Änderung des frühestmöglichen Renteneintrittes abgeschlossen. Der uns beratend begleitende Unternehmensberater sagt, ich könne davon ausgehen, daß ich auch einen Vertrags-/Vertrauensschutz bezüglich meines Renteneintrittes zum 62. Lj. hin erhalte, ggf. einklagen muß.
KSCam 24.07.2007 | 21:26
na da soll sich der "beratende Unternehmensberater" mal was einfallen lassen. Im Vorfeld der neuen Gesetzgebung war immer nur von Vertrauensschutz bei Altersteilzeit die Rede. Im November 2006 von was anderem auszugehen, war gelinde gesagt "naiv". Da hat der gute Mann wohl wenig Ahnung von der Materie gehabt und Ihnen und der Firma "Müll verkauft" für wahrscheinlich nicht wenig Kohle. Spätestens um den 25. Oktober 2006 waren die "Koalitionspapiere" veröffentlicht. Um diesen Zeitpunkt waren auch die ersten Anfragen hier in diesem Forum zur "Rente mit 67 etc".
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