Hallo Reiner,
die Anspruchsvoraussetzungen für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte lagen laut Ihren Angaben bereits am 01.12.2019 vor.
Für einen Rentenbeginn am 01.04.2020 hätte der Rentenantrag gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum 30.06.2020 gestellt werden müssen.
Das Verschieben des Zeitpunktes der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen über den 01.12.2019 hinaus ist nicht möglich. Aufgrund des Rentenantrages vom 01.07.2020 kann die Altersrente gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI daher erst ab dem Antragsmonat, das heißt zum 01.07.2020 beginnen.