Arbeitsausfalltage sind die Summe der einzelnen Tage (u. a.) der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im jeweiligen Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber.
In diesen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wurde regelmäßig kein Arbeitsentgelt erzielt, so dass auch keine Beiträge zu zahlen waren. In den Monaten mit Arbeitsunfähigkeitszeiten konnten Beiträge demnach nur aus einem Entgelt bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (Ost) entrichtet werden.
Hinsichtlich der nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Zeiten sind wir als Rentenversicherungsträger an die Angaben des Versorgungsträgers gebunden. Bei der Rentenberechnung werden die bescheinigten Entgelte ggf. auf die Beitragsbemesssungsgrenze (West) bzw. bei vorhandenen Ausfallzeiten auf die anteilige Beitragsbemesungsgrenze (West) gekürzt.
Bezüglich der nach dem AAÜG ermittelten Entgelte sollte beim Versorgungsträger nachgefragt werden.