Hallo Geburt,
im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die von jedem Ehepartner während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüch gegenübergestellt.
Derjenige mit den höheren Rentenansprüchen muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz abgeben. Also wären Sie im Falle der Kindererziehungszeiten zu Ihren Gunsten zu einem höheren Ausgleich zugunsten Ihrer Ehefrau verpflichtet. Diese Regelung hätte sicher keinerlei Vorteile für Sie. Da davon auszugehen ist, dass Sie sicherlich im fraglichen Zeitraum berufstätig waren und sich die Kindererziehungszeiten bei einem hohen Einkommen nicht immer voll auswirken, obwohl sie zusätzlich bewertet werden. Die Kindererziehungszeiten werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn parallel eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist.
Im übrigen gelten für die Anerkennung bei einer anderen Person als der Mutter bestimmte Regeln. Für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren sind, muss eine Erklärung beider Elternteile für längstens 2 Monate rückwirkend abgegeben werden. Wenn dies nicht geschehen ist, muss nachgewiesen werden, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat.
Falls Sie Zweifel an den Berechnungen haben sollten, können Sie eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufsuchen und sich dort die Einzelheiten erklären lassen