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Geburten - Rentenzeiten

von Geburt14.09.2009 | 11:46
1474 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Tag auch; Frage ; Ein Ehe scheitert. Die Kindererziehungszeiten wurden in intakter Ehe der Ehefrau zugeordnet. Ist dieses Procedere im Falle einer Scheidung rückgängig zu machen bzw. bei 2 Kindern sodann hälftig aufzuteilen. Danke

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Geburt,

sobald die Kinderziehungszeiten per Bescheid einem Elternteil zugeordnet wurden, ist dies nicht mehr rückgängig zu machen.

Aufgrund des Versorgungsausgleichs, der in einem Scheidungsfall immer von Seiten des Familiengerichts geprüft wird, ergeben diese Kindererziehungszeiten jedoch eine Rentenanwartschaft der Mutter, die dann ggf. dazu führt, dass der Ehemann, falls er eine höhere Rentenanwartschaft während der Ehezeit erworben hat, lediglich einen geringeren Rentenausgleich leisten muss. Insofern hat auch der Ausgleichspflichtige dann wieder einen Nutzen von den Kindererziehungszeiten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo @Geburt,

im Rahmen einer Scheidung haben Sie durch Ihre rechtliche Vertretung (Anwalt) sicherlich eine Ausfertigung der Ermittlung der Rentenanwartschaften während der Ehezeit aus dem Rentenkonto Ihrer Frau erhalten. Aus dieser Auskunft gehen die Zeiten hervor, die während der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Somit sind dort auch die Pflichtbeitragszeiten für Kinderziehung aufgeführt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Geburt,

im Rahmen des Versorgungsausgleiches werden die von jedem Ehepartner während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüch gegenübergestellt.

Derjenige mit den höheren Rentenansprüchen muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz abgeben. Also wären Sie im Falle der Kindererziehungszeiten zu Ihren Gunsten zu einem höheren Ausgleich zugunsten Ihrer Ehefrau verpflichtet. Diese Regelung hätte sicher keinerlei Vorteile für Sie. Da davon auszugehen ist, dass Sie sicherlich im fraglichen Zeitraum berufstätig waren und sich die Kindererziehungszeiten bei einem hohen Einkommen nicht immer voll auswirken, obwohl sie zusätzlich bewertet werden. Die Kindererziehungszeiten werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn parallel eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Im übrigen gelten für die Anerkennung bei einer anderen Person als der Mutter bestimmte Regeln. Für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren sind, muss eine Erklärung beider Elternteile für längstens 2 Monate rückwirkend abgegeben werden. Wenn dies nicht geschehen ist, muss nachgewiesen werden, dass der Vater die Kinder überwiegend erzogen hat.

Falls Sie Zweifel an den Berechnungen haben sollten, können Sie eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufsuchen und sich dort die Einzelheiten erklären lassen

8 Antworten

Knut Rassmussenam 14.09.2009 | 11:57
Kindererziehungszeiten bekommt derjenige angerechnet, der die Kinder überwiegend erzieht - bei einer gemeinsamen Erziehung die Mutter. Abweichende Regelungen kann man über eine sogenannte gemeinsame Erklärung nur für die Zukunft abgeben. Durch einen eventuellen Versorgungsausgleich bei SCheidung werden die Rentenansprüche aus der Ehezeit ohnehin geteilt. Sollte es keinen
@Geburtam 14.09.2009 | 15:41
; geringerer Rentenausgleich ? Wie bitte kann ich feststellen, ob d. d. zuerkannten Kind. Erziehungszeiten an meine ehem. Ehefrau - der Rentenausgleich zu meinen Lasten geringer ausgefallen ist, als ohne ???? Aus den Berechnungen der DRV ist dieser Passus nicht ersichtlich.
Geburtam 14.09.2009 | 15:36
; geringerer Rentenausgleich ? Wie bitte kann ich feststellen, ob d. d. zuerkannten Kind. Erziehungszeiten an meine ehem. Ehefrau - der Rentenausgleich zu meinen Lasten geringer ausgefallen ist, als ohne ???? Aus den Berechnungen der DRV ist dieser Passus nicht ersichtlich.
Geburtam 15.09.2009 | 11:59
Danke, aber; Wie bitte kann ich feststellen, ob d. d. zuerkannten Kind. Erziehungszeiten an meine ehem. Ehefrau - der Rentenausgleich zu meinen Lasten geringer ausgefallen ist, als ohne ???? Aus den Berechnungen der DRV ist dieser Passus nicht ersichtlich; im Klartext - muss ich mich darauf verlassen, das die DRV richtig gerechnet hat ?
Jonasam 15.09.2009 | 12:10
Wenn die Zeiten, wie Sie selber angeben, bei Ihrer Frau anerkannt wurden, so wurden Sie auch beim Versorgungsausgleich berücksichtigt. Das dadurch der VAG gemindet wurde, ist selbstverständlich, da die Zeiten bei der Auskunft Ihrer Frau berücksichtigt wurden, und die Rentenanwartschaften in der Ehezeit erhöht haben. Durch die um die KEZ/BÜZ gestiegenen Anwartschaften, ist Ihr Abschlag geringer ausgefallen. Lassen Sie sich alle Unterlagen vom Rechtsanwalt geben, dann können Sie das selbst nachschauen. Sie werden allerdings keine Zeile finden, wo drinsteht, dass aufgrund der KEZ/BÜZ der VAG geringer ausgefallen ist. Sie werden nur sehen, dass die Zeiten bei den Rentenanwartschaften Ihrer Frau berücksichtigt wurden. MfG Jonas
Geburtam 15.09.2009 | 16:59
Genau hier liegt ja der Hase im Pfeffer :-) Das mein Abschlag geringer ausgefallen, steht in keiner Rentenauskunft. Was spricht dagegen diese Beträge gegenüber zu stellen, damit auch der sog. Laie einen Durckblick hat. So ist es eben wie; der Artikel kostet Sie 10 Euro - das Skonto ? haben wir schon abgezogen.
Wolfgangam 15.09.2009 | 20:38
Hallo Geburt, Expertin hat es Ihnen ausführlich erläutert - aus der Rentenauskunft der Ex können Sie anhand des Berechnungsschemas erkennen (als Laie eher nicht ;-), dass die Ex für die Kinder zusätzliche Werte für die Kindererziehung in der Ehezeitzeit erhalten hat - somit IHR auszugleichender Anteil niedriger ausfällt - PUNKT. Genauso könnten Sie eine differenzierte Darstellung der gegenseitig erworbenen Beitragszeiten fordern - die erkennen Sie doch auch nicht aus den gegenseitigen Rentenauskünften .... oder ?!! Vertrauen Sie darauf, dass das Ausgleichverfahren funktioniert - wie Expertin sagte, wenn Zeiten im Versicherungsverlauf fehlen, dann erst sollte man/frau hellhörig werden. Wenn im Verlauf Ihrer künftigen Ex alle Zeiten - auch die Kinder - drin sind, und natürlich auch all Ihre Zeiten ;-) läuft die Teilung der Werte glatt - für jeden die Hälfte. ...ist Ihr Anwalt so ahnungslos, nicht mal das im Rahmen seiner Gebühren erklären zu können ? Gruß w.
Super Anwaltam 16.09.2009 | 08:48
Ist Ihr Anwalt nicht mal in der Lage Ihnen Anhand der erstellten Rentenauskunft, Ihnen den Versorgungsausgleich zu erklären??? Das find ich ja lustig.Fragen sie Ihn spasseshalber mal, wofür sie ihn eigentlich bezahlen. Das wäre ja so, als würde man einen Dolmetscher einstellen, der kein einziges Wort Englisch spricht. Lustige Sachen gibts :-))
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