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Gehatlsbescheinigung

von Erika24.07.2007 | 13:35
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Hallo, Ich habe Ende Juni einen Rentenantrag gestellt. Rentenbeginn soll der 01.11.2007 sein, dann bin ich 63 Jahre. Von meinem Versicherungsberater habe ich ein Formular erhalten, in dem mein Arbeitgeber mein Gehalt für den Monat Juli und das voraussichtliche Gehalt für den Monat August angeben muss. Dieses Formular habe ich an meinen Arbeitgeber mit der Bitte um Ausfüllung weitergeleitet. Nun verlangt mein Arbeitgeber, dass ich meine Kündigung einreiche, da er ansonsten das Formular nicht ausfüllt. Gem. meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende vereinbart, d. h. ich müsste erst am 30.09.2007 kündigen. Nun meine Frage: Gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, das Formular auszufüllen? Oder kann er tatsächlich verlangen, dass zuerst gekündigt wird? Vielen herzlichen Dank,

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Erika,

die gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber zur Ausstellung der Vorausbescheinigung verpflichtet ist § 194 SGB VI. Danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn vom Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird.

Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass die Rente früh genug abschließend berechnet werden kann, dass der Versicherte nahtlos von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand (ohne zeitliche finanzielle "Lücke") übergehen kann. Insoweit soll bei der Vorausbescheinigung der Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung/Beginns der Rente grundsätzlich feststehen. Dem Arbeitgeber muss also durchaus bekannt sein, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung beendet werden soll. Hieraus leitet sich m. E. allerdings kein Recht der Arbeitgebers her, die Ausstellung der Bescheinigung bis zum Eingang der Kündigung (im arbeitsrechtlichen Sinn) zu verweigern. Soweit die rechtstheoretischen Erwägungen...

Allerdings stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, sich mit dem Arbeitgeber darüber zu streiten. Letztlich wird Sie das keinen Schritt weiter bringen. Insofern würde ich Ihnen - im sachdienlichen Interesse - empfehlen, den Vorschlägen/Hinweisen von Michael1971 und Schade zu folgen.

2 Antworten

Michael1971am 24.07.2007 | 14:13
Die Vorausbescheinigung ist in § 194 SGB VI geregelt. Nach dieser muß der Arbeitgeber "bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus" bescheinigen. Da ein Beschäftigungsende bei Ihnen offiziell nocht nicht feststeht, muß der Arbeitgeber also nichts ausstellen. Sie haben hier zwei Möglichkeiten. Sie könnten gleich zum 31.10.2007 kündigen, da Sie ohnehin in Rente gehen wollen. Andernfalls bitten Sie Ihren Sachbearbeiter, die Rente ohne die Zeiten für 2007 zu bewilligen und anschließend nach erfolgter DEÜV-Meldung durch den Arbeitgeber die Rente neu zu berechnen.
Schadeam 24.07.2007 | 14:21
und wo ist eigentlich das Problem? Für Sie ist doch klar, dass Sie zum 31.10. zu arbeiten aufhören und zum 01.11. in Rente wollen. Da können Sie Ihrem Arbeitgeber doch auch heute schon Klarheit geben - der will doch auch planen.
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