Hallo Erika,
die gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber zur Ausstellung der Vorausbescheinigung verpflichtet ist § 194 SGB VI. Danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten das voraussichtliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen, wenn vom Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird.
Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass die Rente früh genug abschließend berechnet werden kann, dass der Versicherte nahtlos von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand (ohne zeitliche finanzielle "Lücke") übergehen kann. Insoweit soll bei der Vorausbescheinigung der Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung/Beginns der Rente grundsätzlich feststehen. Dem Arbeitgeber muss also durchaus bekannt sein, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigung beendet werden soll. Hieraus leitet sich m. E. allerdings kein Recht der Arbeitgebers her, die Ausstellung der Bescheinigung bis zum Eingang der Kündigung (im arbeitsrechtlichen Sinn) zu verweigern. Soweit die rechtstheoretischen Erwägungen...
Allerdings stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, sich mit dem Arbeitgeber darüber zu streiten. Letztlich wird Sie das keinen Schritt weiter bringen. Insofern würde ich Ihnen - im sachdienlichen Interesse - empfehlen, den Vorschlägen/Hinweisen von Michael1971 und Schade zu folgen.