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Experten-Antwort

Geld aus Sterbevierteljar ist zum Teil auf Konto des Verstorbenen

von Wilhouse09.03.2015 | 15:11
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Hallo, folgende Problematik gibt es derzeit in meiner Familie. Ende Januar ist mein Schwiegervater verstorben. Er war im Pflegeheim und hatte im letzten Jahr einen Betreuer, welcher auch die Volmacht über sein Konto hatte. Die Rente für den Folgemonat nach seinem Tod wurde noch überweisen, obwohl er schon verstorben war. Wir hatten für seine Frau nun das Geld für das Sterbevierteljahr beantragt. Als Rückmeldung kam nun die Info, dass man für 2 Monate das Geld überweisen werde, den einen Monat jedoch nicht, da das Geld bereits auf das Konto des Verstorbenen eingegangen ist. Das Problem ist nun, dass keiner an das Konto herankommt. Der Betreuer ist mit dem Tod nicht mehr berechtigt und die hinterbliebene Frau auch nicht, da Sie das Erbe ablehnen möchte, was jedoch nichts mit dem Geld aus dem Sterbevierteljahr zu tun hat. Kann mir jemand sagen, inwieweit man die Rentenversicherung dazu bringen kann, das Geld des fehlenden Monats doch zu überweisen, bzw. wie man sonst sein Recht auf das bereits überwiesene Geld gültig machen kann, ohne die Erbschaft antreten zu müssen? Vielen Dank und Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wilhouse,

die Rente ist für diesen Monat bereits gezahlt worden, es wird keine Doppelzahlung erfolgen.

Wenden Sie sich bitte an das Bankinstitut, bei welchem der verstorbene Schwiegervater das Konto besaß.

Dies muss nach dem Tod auch aufgelöst werden.

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12 Antworten

Wilhouseam 09.03.2015 | 15:55
vielen Dank für die Antwort. Also das Geld für 2 Monate soll in der nächsten woche kommen. Der eine Monat ist wie gesagt auf dem Konto des Verstorbenen, auf das niemand zugreifen kann. Die Bank gibt jedoch kein Geld heraus ohne einen Erbschein, welcher jedoch nicht vorliegt und auch nicht angenommen wird. Wie kommt man nun an das Geld? Amtsgericht?
Martinam 09.03.2015 | 15:19
Das Geld ist ja schon ausgezahlt worden. Sie kommen momentan bloß nicht heran. Sprechen Sie mit dem Bankinstitut und legen Sie entsprechende Unterlagen vor. Beim Verwendungszweck bzw. Kontoinhaber wird i.d.R. auch der Name der Ehefrau angegeben. Dies belegt, dass das Geld für diese bestimmt ist.
oder soam 09.03.2015 | 16:27
Wenden Sie sich an den Renten Service der Post - die sollen den einen Monat bei der bisherigen Bank zurückrufen und der Witwe anweisen... Müsste klappen?!
W*lfgangam 09.03.2015 | 20:32
Hallo Wilhouse, ohne Erbschein/Amtsgericht wird auch die Bank nicht 'willig' sein, bereits eingegangene Zahlungen so ohne weiteres herauszurücken! ...an 'welchen Berechtigten' soll sie denn auszahlen? Bis dahin wird Sie alle zulässigen 'Verpflichtungen' aus dem Konto gegenüber anderen/sich selbst abdecken. Und ja, das so genannte Sterbevierteljahr ist nichts weiter, als eine vorschüssige Rentenzahlung auf die Witwenrente auf ein 'gesperrtes' Konto - der 'normale' Witwenrentenantrag muss noch folgen (ggf. wird dann der eine fehlende Monat nachgezahlt). Folgen Sie daher zunächst dem Rat von "und so" - ob das klappt? Gruß w.
zeldaam 09.03.2015 | 20:51
@Schorsch: Schauen Sie doch bitte einmal in den § 118 Absatz 3 SGB VI. MfG zelda
Schorscham 09.03.2015 | 20:43
Haben Sie schon mal versucht, eine irrtümlich getätigte Überweisung "zurückzurufen"? Antwort des Bankankangestellten an meinen Bekannten, der beim Online-Banking einen Zahlendreher eingegeben hatte: "Sofern die von ihnen angegebene Bankverbindung tatsächlich existiert, müssen Sie sich mit dem Zahlungsempfänger in Verbindung setzen. Wir können leider nichts für Sie tun!" Oder genießt die DRV irgendwelche Sonderrechte bei den Banken?
Schorscham 09.03.2015 | 20:36
Die DRV ist durchaus dazu berechtigt, die noch zu Lebzeiten auf das Konto Ihres Schwiegervaters überwiesene Rentenzahlung mit dem (Sterbevierteljahr)Gesamtanspruch zu verrechnen. Auch die Bank verhält sich korrekt, wenn sie das Kontoguthaben nur an die Erben auszahlen will. Dass Ihre Schwiegermutter, aus welchen Gründen auch immer, keinen Erbschein beantragen will, muss weder die DRV noch die Bank interessieren. Das auf dem Konto Ihres verstorbenen Schwiegervaters befindliche Guthaben gehört zur Erbmasse und wenn Ihre Schwiegermutter das Erbe ausschlägt, gibt es eben auch kein Geld. Klingt vielleicht etwas seltsam für Sie, ist aber eigentlich ganz logisch.
Schorscham 09.03.2015 | 20:59
Zitat: "Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern." Sofern die Überweisung im vorliegenden Fall tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist..... MfG
zeldaam 09.03.2015 | 21:47
@ schorsch: Ja , die Zahlung ist zu Unrecht erfolgt, da die Rentenzahlung der Altersrente für die Zeit nach dem Sterbemonat mangels Anspruch gar nicht mehr erfolgen durfte. Sie gilt entsprechend § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Es besteht daher seitens der Bank eine Rückzahlungsverpflichtung der dieser unter Vorbehalt erbrachten Zahlung vgl. auch RAA : http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Hier gilt eben eine gesetzliche Regelung des SGB VI, die eine Privatperson bei einer fehlerhaften Überweisung eben nicht nutzten kann. @Wilhouse: Auch ich würde Ihnen empfehlen, bei der DRV den Formantrag auf die Witwenrente zu stellen. Sofern die DRV dann bei der Berechnung der Witwenrente drei statt zwei Monatbeträge verechnet, sollten Sie die schriftlich darauf hinweisen , dass der Vorschuss nur in Höhe von zwei Rentenzahlungen erfolgt ist. Fragen Sie ferner beim Rentenservice / bei der DRV mal nach der Rechtsgrundlage für die Verechnung des Vorschusses mit der überzahlten Altersrente nach. Mit ist bewusst, dass dies stets so durchgeführt wird. Allerdings fallen hier Verfügender hinsichtlich der überzahlten Rente und Berechtigte hinsichtlich des Vorschusses auf die Witwenrente auseinander. Ggf. muss die DRV hier erst die überzahlte Altersrente für den Februar 2015 vom Geldinstitut / vom Empfänger entsprechend § 18 Abs. 3 bzw. 4 SGB VI zurückfordern und kann dann (nachdem klar ist, dass die Witwe tatsächlich nicht über diesen Betrag verfügen kann) die Auszahlung vornehmen. MfG zelda
Schorscham 10.03.2015 | 01:39
Wozu, wenn doch angeblich Alles so klar ist? Sooo sicher scheinen Sie sich also doch nicht zu sein, was?;-)
Dr. Göbelam 11.03.2015 | 23:24
Fragen Sie ferner beim Rentenservice / bei der DRV mal nach der Rechtsgrundlage für die Verechnung des Vorschusses mit der überzahlten Altersrente nach.
geschwätziger Banause! Wozu, wenn doch angeblich Alles so klar ist? Sooo sicher scheinen Sie sich also doch nicht zu sein, was?;-)
Anne F.am 13.03.2015 | 17:58
Die Bank gibt jedoch kein Geld heraus ohne einen Erbschein, welcher jedoch nicht vorliegt und auch nicht angenommen wird. Wie kommt man nun an das Geld? Amtsgericht?
Die DRV ist durchaus dazu berechtigt, die noch zu Lebzeiten auf das Konto Ihres Schwiegervaters überwiesene Rentenzahlung mit dem (Sterbevierteljahr)Gesamtanspruch zu verrechnen. Auch die Bank verhält sich korrekt, wenn sie das Kontoguthaben nur an die Erben auszahlen will. Dass Ihre Schwiegermutter, aus welchen Gründen auch immer, keinen Erbschein beantragen will, muss weder die DRV noch die Bank interessieren. Das auf dem Konto Ihres verstorbenen Schwiegervaters befindliche Guthaben gehört zur Erbmasse und wenn Ihre Schwiegermutter das Erbe ausschlägt, gibt es eben auch kein Geld. Klingt vielleicht etwas seltsam für Sie, ist aber eigentlich ganz logisch. Ich denke, wer eine Erbschaft ausschlägt egal aus welchen Gründen, bekommt auch kein Geld, bzw. kein Erbe. Danach macht das Amtsgericht weitere Forschungen nach den nächsten Erben. Die Bank handelt vollkommen richtig.
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