@ schorsch:
Ja , die Zahlung ist zu Unrecht erfolgt, da die Rentenzahlung der Altersrente für die Zeit nach dem Sterbemonat mangels Anspruch gar nicht mehr erfolgen durfte. Sie gilt entsprechend § 118 Absatz 3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht.
Es besteht daher seitens der Bank eine Rückzahlungsverpflichtung der dieser unter Vorbehalt erbrachten Zahlung vgl. auch RAA :
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Hier gilt eben eine gesetzliche Regelung des SGB VI, die eine Privatperson bei einer fehlerhaften Überweisung eben nicht nutzten kann.
@Wilhouse:
Auch ich würde Ihnen empfehlen, bei der DRV den Formantrag auf die Witwenrente zu stellen.
Sofern die DRV dann bei der Berechnung der Witwenrente drei statt zwei Monatbeträge verechnet, sollten Sie die schriftlich darauf hinweisen , dass der Vorschuss nur in Höhe von zwei Rentenzahlungen erfolgt ist.
Fragen Sie ferner beim Rentenservice / bei der DRV mal nach der Rechtsgrundlage für die Verechnung des Vorschusses mit der überzahlten Altersrente nach.
Mit ist bewusst, dass dies stets so durchgeführt wird. Allerdings fallen hier Verfügender hinsichtlich der überzahlten Rente und Berechtigte hinsichtlich des Vorschusses auf die Witwenrente auseinander.
Ggf. muss die DRV hier erst die überzahlte Altersrente für den Februar 2015 vom Geldinstitut / vom Empfänger entsprechend § 18 Abs. 3 bzw. 4 SGB VI zurückfordern und kann dann (nachdem klar ist, dass die Witwe tatsächlich nicht über diesen Betrag verfügen kann) die Auszahlung vornehmen.
MfG
zelda