Hallo, Kaffeetante,
für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Berechnungsgrundlage ist mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt. Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, sollten Sie, die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtzeitig informieren.
Sofern Sie ein sehr geringes Übergangsgeld erhalten, können Sie mit dem Jobcenter Rücksprache halten, ob Sie Anspruch auf eine Aufstockungsleistung haben. Evtl. wird Zwischen-Übergangsgeld gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und der Versicherte wirtschaftlich nicht abgesichert ist. Dies kann z. B. wegen eines fehlenden Krankengeldanspruchs oder der fehlenden Vermittlungsmöglichkeit in eine zumutbare Beschäftigung der Fall sein.
Der Anspruch ist davon abhängig, dass der Versicherte die Gründe für den nicht unmittelbaren Antritt der Maßnahme im Anschluss an die vorherigen Leistungen nicht selbst zu vertreten hat (z. B. bei fehlenden Ausbildungskapazitäten). Suchen Sie bitte ein klärendes Gespräch mit der zuständigen Reha-Sachbearbeitung bzw. dem Jobcenter.