Hallo rosenrot,
im Rahmen der Berücksichtigung von Hinzuverdienst werden auch Einmalzahlungen grundsätzlich berücksichtigt, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Erbringung der Arbeitsleistung noch besteht, z.B. im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Sollten Einmalzahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, wären diese nicht mehr auf die Altersrente anzurechnen. Hierzu muss das Beschäftigungsverhältnis allerdings bereits vor Rentenbeginn beendet worden sein.