Juser Vater, das Urteil liegt mir nicht vor, will es aber aus mir mehrfach vorgelegenen Bescheiden mit solchen Sachverhalten trotzdem kommentieren.
Der Grund für diese Maßnahme liegt meines Erachtens darin, dass die Kindererzhiehungszeit wie auch die Berücksichtigungszeit ab Monat der Geburt grundsätzlich von jedem der Partner wahrgenommen werden können.
Durch Ihre gemeinsame Erklärung wird sie bei Ihnen auch berücksichtigt.
Sie erhalten 3 Jahre Kindererhiehungszeit mit monatlich 0,0833 Entgeltpunkten (EP), für ein Jahr 0,9996, für drei Jahre 2,9988 (EP) in Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben.
Außerdem 120 Monate Berücksichtigungszeit mit je 0,0833 angerechnet, wenn das Kind am 01. des Monats geboren ist, sonst 121 Monate.
Davon werden allerdings die 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, da sie dafür ja die (EP) in gleicher Höhe bereits gutgeschrieben erhalten.
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Die Nichtanrechnung der Mutterschutzzeiten (8 Wochen ab Geburtstag) erbringt grundsätzlich zunächst keine zusätzlichen (EP).
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Die zutreffenden Monate werden bei Berücksichtigung lediglich als beitragsgemindert eingeordnet und im Leistungsfall geprüft, ob sich daraus noch zusätzliche EP ergeben.
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Das Kriterium "Mutterschutz" ist eine der Frau zugedachte Würdigung, die sich aus der Schwangerschaft ableitet und so gewürdigt wird.
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Ein solcher Anspruch entsteht auch bei einer Frau nur, wenn dadurch eine Beschäftigung unterbrochen wurde, nicht aber bei einer Hausfrau.
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Vermag also von der Logik her dem Urteil und der Entscheidung der DRV durchaus zu folgen.