Hallo ILZ,
der Beitragszuschuss endet mit Ablauf des Todesmonats. Das Sterbevierteljahr wird daher in Höhe des dreifachen Zahlbetrags der Versichertenrente ohne den Beitragszuschuss geleistet.
Überzahlungen aufgrund der Versicherungspflicht der Witwe in der Kranken- und Pflegeversicherung werden mit der Witwenrente verrechnet.