Die DRV Baden-Württemberg, zumindest mein Rehaberater ingnoriert die neue Rechtsgrundlage. Dananch gilt eine Bearbeitungsfrist von 2 Monaten, sofern im Antrag auf Leistungen zur Teilnahme eine Maßnahme ausreichend konkret benannt wurde.
Dirket auf darauf angesprochen, wurde mir im Dezember lediglich die Auskunft gegeben, dass er (Mein rehaberater) schon mal davon gehört habe aber im Detail sich nicht auskennt.
Wer hat hier schon Erfahrungen gemacht. Es gibt ja keine zentrale Beschwerdestelle an die man sich tel. wenden könnte. Man ist also zumindest wenn man zeitnah verbindliche Auskünfte braucht recht machtlos.
Ggf. ist der richtige Weg über eine Untätigkeitsklage beim SG und entsprechende Verbände oder Verbraucherschutzeinrichtungen.
Was aber wenn eine konkret benannte Maßnahme bereits im September beantrag wurde und bis heute kein Bescheid vorliegt.