Hallo kann mir jemand sagen wenn ein Rentenverfahren vom Gericht entschieden wurde ob das dann die RV so annimmt,
oder muß man mit einem Widerspruch
rechnen.
" Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:
- das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz)
- die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29 Sozialgerichtsgesetz)
- das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz). "
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16887&article_id=65195&_psmand=100
Diese Berufungsinstanzen stehen der Rentenversicherung ebenso zu wie ihnen. Ob die RV in Berufung geht oder das erstinstanzliche Urteil annimmt wird im Einzelfall unter abwägig vor allem der juristischen Gesichtspunkte ( z.b. den Erfolgsaussichten ) beurteilt und dann entschieden. Annehmen muss die RV das Urteil also nicht, sondern kann und wird auch dann in die Berufung gehen wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsabteilung im Hause der RV diese entsprechend hoch beurteilt.
Hallo kann mir jemand sagen wenn ein Rentenverfahren vom Gericht entschieden wurde ob das dann die RV so annimmt, oder muß man mit einem Widerspruch rechnen.
Ein Gerichtsbescheid ist nicht mit Widerspruch anfechtbar, sondern entsprechend den Bestimmungen des § 105 Sozialgerichtsgesetz.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgg/gesamt.pdf
§ 105 SGG
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die Erfolgsausssichten durch Gerichtsbescheid eiine Rente zugesprochen zu bekommen, sind denkbar gering.
Denn neben der reinen Sachentscheidung geht es immer auch darum, daß die Rentenkassen knapp sind und auch andere Betroffene mit gleich gelagerten Fällen ebenfalls ihr Recht einklagen könnten.
Dies kann zu einer beengten Kassenlage bzw. einer Einschränkung der Rentenfinanzierbarkeit führen.
Das Prinzip der Finanzierbarkeit der Renten geht aber vor der Einzelfallgerechtigkeit.
Sollte es in Ihrem Verfahren rein um die medizinische Feststellung der Erwerbsminderung gehen und das Gericht hat die DRV zur Rentenzahlung verurteilt, bekommen Sie mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95% auch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Die Erfolgsausssichten durch Gerichtsbescheid eiine Rente zugesprochen zu bekommen, sind denkbar gering.
Denn neben der reinen Sachentscheidung geht es immer auch darum, daß die Rentenkassen knapp sind und auch andere Betroffene mit gleich gelagerten Fällen ebenfalls ihr Recht einklagen könnten.
Dies kann zu einer beengten Kassenlage bzw. einer Einschränkung der Rentenfinanzierbarkeit führen.
Das Prinzip der Finanzierbarkeit der Renten geht aber vor der Einzelfallgerechtigkeit.
Bitte belegen sie Ihre "Weisheiten" doch mal mit Zahlen...
Hallo, vielen Dank für die Antworten.
Das Gericht hat per Urteil über Weiterzahlung der Rente entschieden. Hatte schon Erwerbsunfähigkeitsrente.
Liebe Grüße Gabi
Die Erfolgsausssichten durch Gerichtsbescheid eiine Rente zugesprochen zu bekommen, sind denkbar gering.
Denn neben der reinen Sachentscheidung geht es immer auch darum, daß die Rentenkassen knapp sind und auch andere Betroffene mit gleich gelagerten Fällen ebenfalls ihr Recht einklagen könnten.
Dies kann zu einer beengten Kassenlage bzw. einer Einschränkung der Rentenfinanzierbarkeit führen.
Das Prinzip der Finanzierbarkeit der Renten geht aber vor der Einzelfallgerechtigkeit.
Ich habe selten so einen Blödsinn gelesen!
In meinem Fall hat sich die DRV zunächst auch störrisch geweigert, meine rentenansprüche anzuerkennen, obwohl sämtliche Gutachten eindeutig auf meiner Seite waren.
Und zuletzt entschied das Sozialgericht bereits in erster Instanz, dass die DRV entweder eine geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen hat oder anderenfalls meinem Rentenantrag zu entsprechen.
Da der DRV keine geeignete Verweisungstätigkeit einfiel, bekam ich daraufhin unverzüglich ein Anerkenntnis und etwas später meinen Rentenbescheid.
Da ging es nur um Fakten und nicht über die finanzierbarkeit der Rente, Sie Oberschlaumeier!
Die Erfolgsausssichten durch Gerichtsbescheid eiine Rente zugesprochen zu bekommen, sind denkbar gering.
Denn neben der reinen Sachentscheidung geht es immer auch darum, daß die Rentenkassen knapp sind und auch andere Betroffene mit gleich gelagerten Fällen ebenfalls ihr Recht einklagen könnten.
Dies kann zu einer beengten Kassenlage bzw. einer Einschränkung der Rentenfinanzierbarkeit führen.
Das Prinzip der Finanzierbarkeit der Renten geht aber vor der Einzelfallgerechtigkeit.
Bitte belegen sie Ihre "Weisheiten" doch mal mit Zahlen...
Wetten, dass er das nicht kann?
Wahrscheinlich handelt es sich bei Herrn Arco um einen frustrierten Versicherten, der die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Rente nicht erfüllt und das vom Sozialgericht auch so gesagt bekam!