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geringere Renten wegen Berufsausbildung

von HerrK28.07.2007 | 16:33
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4 Antworten

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Das Versicherungskonto meiner Frau wurde 1998 komplett gekärt (mit Kindererziehungszeiten, Schulzeiten usw.). Im Frühjahr hat sie eine Renteninformation erhalten. Da sie dazu eine Frage hatte, ging sie zu einer Beratungsstelle, wo ihre Frage beantwortet wurde. Man wies sie allerdings darauf hin, dass ihre Berufsausbildungszeit noch nicht im Versicherungskonto als solche gekennzeichnet sei und bat sie den Kaufmannsgehilfenbrief bei der DRV Bund einzureichen. Dies hat sie getan und um eine neue Renteninformation gebeten. Die Rente ist nun knapp 18 EUR geringer!!!!! Kann das sein????

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens werden die Sachverhalte ihres Versicherungslebens erfragt. Sie sind dabei verpflichtet diese Sachverhalte immer wahrheitsgemäß anzugeben.

Bei der Berechnung der Rente greifen sämtliche rechtenrechtliche Zeiten Ihres individuellen Lebenslaufes ineinander, so dass die Antragaufnehmende Stelle nie mit letzter Gewissheit das Ergebnis vorweg nehmen kann. Lediglich tendenzielle Aussagen sind möglich.

Die Berechnung der Rente erfolgt letztendlich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Rente auch tatsächlich erhalten werden. Künftige Gesetzesänderungen können folglich heute noch nicht berücksichtigt sein. Alle Vorausberechnungen dienen somit lediglich der Orientierung und sind unverbindlich.

In der Tat hat es zu Beginn des Jahres 2005 eine Reihe von Änderungen gegeben, die zu einer neuen Bewertung rentenrechtlicher Sachverhalte geführt haben. Dadurch können auch Verschlechterungen in der Berechnung resultieren.

3 Antworten

lotscheram 29.07.2007 | 14:13
Rechtsänderungen ab 01.01.2005 für Zeiten beruflicher und schulischer Ausbildung bewirken gegebenfalls eine geringere Bewertung als vor 2005 in Rentenauskünften und Renteninformationen enthalten war. Gründe dafür liegen: 1. in der ab 2005 vorgenommen Trennung in tatsächlicher Lehrzeit, die weiterhin mit maximal 75% Bundesdurchschnitt bewertet werden und 2. übrige Monate, die bis zur Zahl 36 fehlen oder auch noch darüber als Zeiten beruflicher Ausbildung belegt sind, aber nur noch ab Rentenbeginn 2005 bis Dezember 2008 Monat für Monat späterem Beginn geringer bewertet werden, 3. ab Januar 2009 die Monate zu 2. keine Bewertung mehr erfahren. Neu geregelt ab 2005 auch, dass Monate der Fachschule auf Zeiten beruflicher Ausbildung angerechnet werden und Monate schulischer Ausbildung, die keine Fachschule sind, ebenfalls nur noch bis Dez 2008 bewertet werden, dann nicht mehr. Wenn also der Rentenbeginn Ihrer Frau nach 2008 liegt, werden diese Sachverhalte in aktuellen Renteninformationen und Rentenauskünften bereits mit berücksichtigt, wodurch sich die Reduzierung ergibt.
HerrKam 29.07.2007 | 14:57
Hallo Lotscher, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass man die ersten Jahre des Berufslebens besser bewerten will, weil die Arbeitsverdienste in der Regel in diesen Zeiten sehr gering war. Und nun wird aufgrund der von Ihnen genannten Gesetzesänderungen genau das Gegenteil erreicht??? Hat meine Frau die Möglichkeit/das Recht, von der DRV Bund zu verlangen, die Zeiten so in ihrem Konto zu speichern, wie sie gespeichert waren bevor sie den Kaufmannsgehilfenbrief eingereicht hat??? Hätte man sie in dem Beratungsgespräch nicht auf die mögliche niedrigere Rente aufmerksam machen müssen???
lotscheram 29.07.2007 | 15:53
Hallo Herr K, nach wie vor Unterliegen alle beitragseminderten Zeiten, wozu alle Monate beruflicher Ausbildung zählen, der Prüfung, ob dafür noch zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln sind. Gilt auch für beitragsfreie Zeiten. Diesen Sachverhalt findet man in der Anlage 4 eines Rentenbescheides oder einer Rentenauskunft wieder. Unbestritten ist aber, dass man seit 1992, ab dem das neue Rentenrecht gilt, in vielfältiger Weise am Rad der Bewertung gedreht hat. Hier auch gleich die Aussage, dass man auf eine günstigere Berechnung im allgemeinen keinen Rechtsanspruch hat. Vor allem nicht, wenn die Begünstigung entstanden ist zu einem Zeitpunkt, wo die Person selber noch nicht Rentner(in) war, die Verbesserung sich ausschließlich aus damals geltendem Recht ergeben hat. Ausschlaggebend für die Einordnung, Berücksichtigung und Bewertung von Sachverhalten ist immer das geltende Recht (Rentenrecht) zum Zeitpunkt Rentenbeginn bzw. auch zum Zeitpunkt der Berechnung einer neuen Renteninformation und oder Rentenauskunft. Bis zum Jahr 1996 Dez. wurden beispielsweise die ersten 4 Jahre beruflicher Tätigkeit, unabhängig von Lehre, mit 90% Bundesdurchschnitt bewertet, wenn sie als nachgewiesen galten und weniger verdient wurde, immerhin aber noch mit 75% Bundesdurchschnitt, wenn die Zeit nur als glaubhaft gemacht anerkannt wurde. Ab Janur 1997 hat man nur noch 3 Jahre berücksichtigt und die nur noch in Höhe des eigenen Verdienstes, egal ob hoch oder niedrig. Dafür wurden diese 36 Monate aber als beitragsgemindert bezeichnet mit der schon erwähnten Folgewirkung, wo man meist noch etwas dazu bekam und bekommt. Ab 2005 dann die neue schon erwähnte Handhabung. Es ist halt so, irgendwer ist immer mal mehr oder weniger positiv von Neuregelungen betroffen.
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