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Experten-Antwort

geringf. Beschäftigung im Freizeitblock/Altersteilzeit

von Frank v. S.17.09.2013 | 11:15
1622 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, kann eine Mitarbeiterin, die zum 01.10. bei Firma A in den Freizeitblock der Altersteilzeit eintritt, ab dem gleichen Datum bei Tochterfirma B auf 450,- Basis dauerhaft beschäftigt werden. Beide Firmen A+B haben eine einheitliche Leitung (Geschäftsführung), laufen aber unter seperaten Betriebsnummern. Vielen Dank für die Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um rechtlich unabhängige Firmen handelt, sollten Sie durch eine schriftliche Anfrage bei der Rentenversicherung prüfen lassen.

Ist dies fraglich, bzw. liegt die Unabhängigkeit nicht vor, da die Firmen miteinander verbunden sind, ist eine Beschäftigung nur ausnahmsweise zulässig. Der Charakter der Altersteilzeit könnte sich verändern. Beide Beschäftigungen würden dann einheitlich betrachtet werden. Eine Ausnahme wäre z.B. eine noch nicht beendete Projektarbeit während der aktiven Phase. Sie deuten jedoch eine dauerhafte Beschäftigung auf 450,00 € Basis an. Somit muss verbindlich geklärt werden, ob beide Firmen unabhängig voneinander sind. Dies kann nicht im Forum erfolgen.

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2 Antworten

=//=am 17.09.2013 | 14:34
Das ist keine Frage für die Rentenversicherung, sondern Sie müßten den Arbeitgeber fragen. In der Regel ist eine geringfügige Beschäftigung während der Altersteilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber ausgeschlossen. Diesbezüglich müßten in der Vereinbarung zur ATZ aber auch Angaben gemacht worden sein.
Gastam 17.09.2013 | 15:22
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