Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Fabio,
auch eine nicht versicherungspflichtige, geringfügige Beschäftigung ist ein anrechenbares Einkommen. Ob und inwieweit dadurch tatsächlich eine Anrechnung auf die Witwenrente erfolgt, hängt allerdings von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.
Auf Antrag der Witwe kann eine Überprüfung der Einkommensanrechnung bei Aufgabe des Minijobs erfolgen. Ob und wann sich die Aufgabe des Minijobs bemerkbar macht, hängt auch hier von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Aufnahme und die Beendigung des Minijobs sind dem Träger der Witwenrente in jedem Fall gesondert mitzuteilen.
Für nähere Auskünfte oder eine individuelle Beratung stehen Ihnen unsere Auskunfts- und Beratungsstellen gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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