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geringfügige Beschäftigung 1996 während Studium

von Frog18.01.2010 | 16:36
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3 Antworten

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Hallo, ich habe bisher verstanden, dass geringfügige Beschäftigung erst seit dem 01.04.1996 rentenversicherungstechnisch angerechnet wird. Nun gibt es noch eine 630DM Grenze. Nun meine Fragen: 1. Gilt diese 630DM Grenze für die Beschäftigung VOR oder NACH dem 01.04.96? Konkret: Ich war ab 01.04.96 während des Studiums als wissenschaftliche Hilfskraft für 439 DM tätig. Lohnt es sich das bei der Kontenklärung anzugeben? 2. Was ist als Nachweis für eine Kontenklärung notwendig? Ich habe nur noch Bezügeabrechnungen. Dankeschön

3 Antworten

Lilliam 18.01.2010 | 16:54
Geringfügige Beschäftigungen werden erst ab dem 01.04.1999 ins Versicherungskonto aufgenommen. Alle Zeiten davor werden nicht anerkannt. Sie können Sie zwar bei der Kontenklärung angeben, diese werden Ihnen dann aber abgelehnt.
Frogam 18.01.2010 | 17:18
Sorry, jetzt bin ich mit den Jahren ganz durcheinander gekommen. Diese Beschäftigung war im Jahr 1999 (nicht 1996) wo es ja diese Änderung gab
Schadeam 18.01.2010 | 18:18
Wenn Sie noch die Bezügeabrechnungen haben, sollte doch alles ganz einfach sein: Sofern Rentenbeiträge einbehalten wurden, weil Sie versichert waren, sind Ihre Abzüge doch auf der Abrechnung aufgeführt. Die schicken Sie bei der Kontenklärung mit. Und wenn Ihnen nichts abgezogen wurde, Sie somit nichts eingezahlt haben, dann vergessen Sie das Ganze (ein Student ist während des Studiums i.d.R. nicht daran interessiert, dass ihm was abgezogen wird, Jahre später wäre es natürlich wundertoll, wenn das was man nicht gezahlt hat, doch irgendwie zählen würde...:-)
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