Seit 01.01.2009 können Wertguthabenvereinbarungen auch bei geringfügig Beschäftigen abgeschlossen werden.
Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt darf in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Arbeitsentgeltanspruches die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen.