Der Sachverhalt ist nicht so ohne Weiteres zu beurteilen.
Zunächst einmal ist zu klären, ob Sie eine einheitliche selbständige Tätigkeit (mit künstlerischen Schwerpunkt) oder aber zwei voneinander zu betrachtende Tätigkeiten ausüben.
Sofern Sie als "Nebenprodukt" ihrer künstlerischen Tätigkeit z.B. Workshops bei der VHS anbieten, werden sie nur als Künstler, aber mit dem Gesamteinkommen, versicherungspflichtig. Maßgeblich ist hierbei das veranlagte steuerpflichtige Einkommen (§ 15 Abs. 1 SGB IV), bezogen auf den Zeitraum, in dem es erzielt wurde.
Ist die Dozententätigkeit aber nicht Teil der künstlerischen Tätigkeit, werden Sie auch als selbständiger Lehrer/Erzieher (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) versicherungspflichtig.
Es wird dabei von einer unbefristeten Tätigkeit angegangen, d.h. Versicherungspflicht besteht auch in der unterrichtsfreien Zeit.
Für die Schätzung, ob die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, ist vom voraussichtlichen Einkommen auszugehen. Das Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid ist hierfür also nicht verwendbar.