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Experten-Antwort

Geringfügigkeit/kurzfristige Beschäftigung

von Klaus Schneider23.09.2010 | 21:00
1633 Ansichten
2 Antworten

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Ich übe eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung aus. Nun habe ich angeboten bekommen, bei einem dritten Arbeitgeber eine plötzlich dauerhaft ausgefallene Aushilfskraft zu ersetzen. Vorgesehen ist vorerst eine kurzfristige Beschäftigung von ca. 6-9 Monaten, aber voraussichtlich längstens 12 Monate. Der mtl. Verdienst beläuft sich auf ca. 250 - 300 EUR, wenn, wie zu erwarten ist, durchschnittlich an einem Tag wöchentlich eine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Auch wenn die Beschäftigung bis zu 12 Monaten dauert, wird die "50-Tage-Regelung" eingehalten. Wie verhält es sich nun mit der Versicherungsfreiheit? Nach meinem Verständnis bleibt die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung auf jeden Fall versicherungsfrei. Tritt in der kurzfristigen Beschäftigung Versicherungspflicht ein? Oder wäre dies nur der Fall, wenn diese Beschäftigung von vornherein für länger als 12 Monate angelegt ist, nach gewisser Dauer auf eine die zwölf-Monats-Frist überschreitende Beschäftigungszeit verlängert wird, die 50-Arbeitstage-Regelung nicht eingehalten wird oder zwar in dieser Beschäftigung eingehalten wird, aber -rein theoretisch- eine weitere kurzfristige (somit insgesamt vierte) Beschäftigung aufgenommen wird und die zusammen zu rechnenden kurzfristigen Beschäftigungen insgesamt die 50-Arbeitstage-Regelung übsteigen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.09.2010 | 10:08

1 Antworten

Inder nettam 23.09.2010 | 23:06
Die kurzfristige Beschäftigung ist immer getrennt von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und einem Minijob zu betrachten. Lesen Sie dazu unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und Folgeseiten. Von dem Zweimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (vgl. Urteil des BSG vom 27.01.1971 - 12 RJ 118/70 -, USK 7104). Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag (vgl. hierzu auch Urteil des BFH vom 28.01.1994 - VI R 51/93 -, USK 9417). Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage; das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen. Lesen Sie auch die beiden Folgeseiten und die in den Texten erwähnten passenden Beispiele aus 41 unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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