Da Sie von anderen Teilnehmer dieses Forums bereits einige Antworten zu Ihrer Frage bekommen haben, möchten wir das Ganze für Sie noch einmal zusammen zu fassen und zu erläutern.
Um die Anrechungsreihenfolge beim gleichzeitigen Rentenbezug der Versichertenrente und Witwerrente zu verstehen, sollte dieser Grundsatz beachtet werden:
Die Hinterbliebenenrente hat die Funktion nach dem Tod des Ehegatten entstandene Unterhaltsverluste auszugleichen. Durch die Anwendung der Einkommensanrechung sollte eine Besserstellung vom überlebenden Ehegatten allerdings verhindert werden, damit keine sogenannte "Überversorgung " durch den Hinterbliebenenrentebezug entsteht.
Dies bedeutet, dass die Hinterbliebenenrente erst dann zur Zahlung kommt (d.h. nachrangig), wenn der überlebende Ehegatte sein Lebensunterhalt durch seinen Arbeitsverdienst, Bezug einer Versichertenrente oder Lohnersatzleistungen nicht mehr ausreichend sichern kann.
Deshalb kann Ihre Witwenrente niemals auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden, aber andersherum.
Beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Anrechung vom Hinzuverdienst vorgeschrieben. Zum Hinzuverdienst zählen neben dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und Vorruhestandsgeld auch bestimmte Lohnersatzleistungen und vergleichbares Einkommen aus dem Ausland. Ob eine Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe oder als Teilrente zu zahlen ist, wird durch das Einhalten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze festgestellt.
Auf die Hinterbliebenenrente werden gem. § 97 SGB VI als anrechenbares Einkommen nur eigene Einkünfte: Erwerbsminderungs- und Altersrenten, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit oder Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld angerechnet. (Genaue Auflistung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid).
Ihr Beispiel: Wir bitten zu beachten: für die Berechnungen sind grundsätzlich monatliche Bruttobeträge
heranzuziehen.
- EU-Rente 750 EUR (Netto)
- Witwerrente 500 EUR (Netto) (hier als Brutto) !
- Hinzuverdienst 400 EUR (Netto)
Erwerbsminderungsrente: Als Hinzuverdienst wird nur Ihr Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR/Mo (Brutto=Netto) berücksichtigt. Bei einem Verdienst höher als 400,00 EUR wird durch einen Pauschalabzug Nettobetrag ermittelt. Wenn Sie die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR nicht überschreiten wird, bleibt Ihre Brutto-Erwerbsminderungsrente ungekürzt. Nach dem Abzug vom eigenen Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung wird ein Nettobetrag an Sie ausgezahlt.
Witwerrente: Anrechenbares Einkommen: Netto- Erwerbsminderungsrente + Arbeitsentgelt aus der
geringfügigen Beschäftigung
Monatliche Berechung:
Ermittlung vom gesamten anrechenbaren Einkommen:
Versichertenrente (EU-RT) ist bereits um den Beitragsanteil 750,00 EUR
zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert
abzüglich 3% (Hintergrund dafür: Einführung der nachgelagerten Besteuerung) - 22,50 EUR
zu berücksichtigen 727,50 EUR
Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung ohne Abzug (Brutto=Netto) 400,00 EUR
Bei einem Verdienst höher als 400,00 EUR wird durch einen Pauschalabzug je nach dem Einkommensart Nettobetrag ermittelt.
Gesamteinkommen: 727,50 EUR + 400,00 EUR = 1.127,50 EUR
Berücksichtigung des aktuellen Freibetrages ab 01.07.2009 - 701,18 EUR
Übersteigender Betrag 426,32 EUR
Auf die Witwerrente werden nur 40% von dem übersteigenden Betrag angerechnet.
Anrechenbares Einkommen (um diesen Betrag wird Ihre Brutto- Witwenrente gekürzt):
426,32 EUR X 40% = 170,53 EUR
Hinweis: Diese Berechnung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid in der Anlage 8
Ermittlung der Netto-Witterrente
In Ihrem Beispiel haben Sie die Höhe der Netto-Witwerrente mit einem Betrag von 500,00 EUR vorgegeben. Für die weitere Berechnung wird ein Bruttobetrag benötigt.
Deshalb wandeln wir Ihren Beispiel ab und gehen davon aus, dass die Brutto-Witwerrente 500,00 EUR beträgt.
ungekürzte monatliche Witwerrente 500,00 EUR
die Rente ist um anrechenbaren Betrag aus der Anlage 8 zu mindern - 170,53 EUR
zustehende Brutto-Witwenrente 329,47 EUR
eigener Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung - 20,60 EUR
Netto-Witwerrente beträgt somit 308,87 EUR
Dieser Betrag wir an Sie ausgezahlt.
Hinweis: Diese Berechnung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid in der Anlage 1
Gesamtheit Ihrer Einkünfte beträgt dann: 750,00 EUR + 400,00 EUR + 308,87 EUR = 1.458,87 EUR/Mo
Mit dieser ausführlichen Berechnung hoffen wir, dass alle Ihre Fragen beantwortet werden konnten.