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Gesamtheit von Einkünften

von Pitt18.02.2009 | 14:56
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19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag zusammen, folgender Fall: Der Bezug einer Witwenrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente und ein eventueller Hinzuverdienst von 400 Euro würden zusammentreffen. Meine Fragen dazu: Wird die Witenrente als Hinzuverdienst gerechnet? Und: Sind die 400 Euro Hinzuverdienst generell als brutto oder netto zu verstehen? Vielen Dank Pitti

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da Sie von anderen Teilnehmer dieses Forums bereits einige Antworten zu Ihrer Frage bekommen haben, möchten wir das Ganze für Sie noch einmal zusammen zu fassen und zu erläutern.

Um die Anrechungsreihenfolge beim gleichzeitigen Rentenbezug der Versichertenrente und Witwerrente zu verstehen, sollte dieser Grundsatz beachtet werden:

Die Hinterbliebenenrente hat die Funktion nach dem Tod des Ehegatten entstandene Unterhaltsverluste auszugleichen. Durch die Anwendung der Einkommensanrechung sollte eine Besserstellung vom überlebenden Ehegatten allerdings verhindert werden, damit keine sogenannte "Überversorgung " durch den Hinterbliebenenrentebezug entsteht.

Dies bedeutet, dass die Hinterbliebenenrente erst dann zur Zahlung kommt (d.h. nachrangig), wenn der überlebende Ehegatte sein Lebensunterhalt durch seinen Arbeitsverdienst, Bezug einer Versichertenrente oder Lohnersatzleistungen nicht mehr ausreichend sichern kann.

Deshalb kann Ihre Witwenrente niemals auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden, aber andersherum.

Beim Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Anrechung vom Hinzuverdienst vorgeschrieben. Zum Hinzuverdienst zählen neben dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und Vorruhestandsgeld auch bestimmte Lohnersatzleistungen und vergleichbares Einkommen aus dem Ausland. Ob eine Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe oder als Teilrente zu zahlen ist, wird durch das Einhalten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze festgestellt.

Auf die Hinterbliebenenrente werden gem. § 97 SGB VI als anrechenbares Einkommen nur eigene Einkünfte: Erwerbsminderungs- und Altersrenten, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit oder Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld angerechnet. (Genaue Auflistung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid).

Ihr Beispiel: Wir bitten zu beachten: für die Berechnungen sind grundsätzlich monatliche Bruttobeträge

heranzuziehen.

- EU-Rente 750 EUR (Netto)

- Witwerrente 500 EUR (Netto) (hier als Brutto) !

- Hinzuverdienst 400 EUR (Netto)

Erwerbsminderungsrente: Als Hinzuverdienst wird nur Ihr Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR/Mo (Brutto=Netto) berücksichtigt. Bei einem Verdienst höher als 400,00 EUR wird durch einen Pauschalabzug Nettobetrag ermittelt. Wenn Sie die monatliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 400,00 EUR nicht überschreiten wird, bleibt Ihre Brutto-Erwerbsminderungsrente ungekürzt. Nach dem Abzug vom eigenen Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung wird ein Nettobetrag an Sie ausgezahlt.

Witwerrente: Anrechenbares Einkommen: Netto- Erwerbsminderungsrente + Arbeitsentgelt aus der

geringfügigen Beschäftigung

Monatliche Berechung:

Ermittlung vom gesamten anrechenbaren Einkommen:

Versichertenrente (EU-RT) ist bereits um den Beitragsanteil 750,00 EUR

zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert

abzüglich 3% (Hintergrund dafür: Einführung der nachgelagerten Besteuerung) - 22,50 EUR

zu berücksichtigen 727,50 EUR

Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung ohne Abzug (Brutto=Netto) 400,00 EUR

Bei einem Verdienst höher als 400,00 EUR wird durch einen Pauschalabzug je nach dem Einkommensart Nettobetrag ermittelt.

Gesamteinkommen: 727,50 EUR + 400,00 EUR = 1.127,50 EUR

Berücksichtigung des aktuellen Freibetrages ab 01.07.2009 - 701,18 EUR

Übersteigender Betrag 426,32 EUR

Auf die Witwerrente werden nur 40% von dem übersteigenden Betrag angerechnet.

Anrechenbares Einkommen (um diesen Betrag wird Ihre Brutto- Witwenrente gekürzt):

426,32 EUR X 40% = 170,53 EUR

Hinweis: Diese Berechnung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid in der Anlage 8

Ermittlung der Netto-Witterrente

In Ihrem Beispiel haben Sie die Höhe der Netto-Witwerrente mit einem Betrag von 500,00 EUR vorgegeben. Für die weitere Berechnung wird ein Bruttobetrag benötigt.

Deshalb wandeln wir Ihren Beispiel ab und gehen davon aus, dass die Brutto-Witwerrente 500,00 EUR beträgt.

ungekürzte monatliche Witwerrente 500,00 EUR

die Rente ist um anrechenbaren Betrag aus der Anlage 8 zu mindern - 170,53 EUR

zustehende Brutto-Witwenrente 329,47 EUR

eigener Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung - 20,60 EUR

Netto-Witwerrente beträgt somit 308,87 EUR

Dieser Betrag wir an Sie ausgezahlt.

Hinweis: Diese Berechnung finden Sie in Ihrem Witwerrentenbescheid in der Anlage 1

Gesamtheit Ihrer Einkünfte beträgt dann: 750,00 EUR + 400,00 EUR + 308,87 EUR = 1.458,87 EUR/Mo

Mit dieser ausführlichen Berechnung hoffen wir, dass alle Ihre Fragen beantwortet werden konnten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Aufgrund des weiteren Kommentars vom User Kurt möchten wir das Zustandekommen vom Beitragsanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung ergänzend ausführlich erläutern und korrigieren.

Ab dem 01.01.2009 gibt es nach § 241 Abs. 1 SGB V nur noch einen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 15,5 % für alle Krankenkassen. Dieser Beitragssatz ist für Zeiten ab 01.01.2009 nach bei allen Renten zu berücksichtigen. Gleichzeitig fällt der zusätzliche Beitrag nach in Höhe von 0,9 % weg. Dieser ist künftig im einheitlichen allgemeinen Beitragssatz integriert.

Die dargestellte Beispielberechnung der mtl. Netto-Witwerrente ist für die Zeit ab 01.01.2009 anzuwenden.

Beispiel: Zustehende Brutto-Witwenrente 329,47 EUR

Beitragsanteil zur Krankenversicherung: 329,47 EUR x 15,5 % = 51,07 EUR (gerundet)

Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers: entspricht 7,3%

329,47 EUR x (15,5 % - 0,9 % = 14,6 %) = 48,10262 EUR : 2 (die Hälfte) = 24,05 EUR (gerundet)

Beitragsanteil des Rentners: (Gesamtbeitrag - Beitragsanteil vom Träger): entspricht zirka 8,2 % (Abweichungen wegen Rundung)

51,07 EUR - 24,05 EUR = 27,02 EUR

Beitragsanteil zur Pflegeversicherung: *das Vorliegen der Elterneigenschaft wird vorausgesetzt

329,47 EUR x 1,95 % = 6,42 EUR (gerundet)

Netto-Witwerrente: 329,47 EUR - (27,02 EUR + 6,42 EUR) = 296,03 EUR

17 Antworten

Feliam 18.02.2009 | 15:08
Der Bezug der EM-Rente wird, solange der Verdienst aus einer Beschäftigung unter 400 Euro liegt, nicht eingeschränkt. Allerdings werden EM-Rente und Verdienst von 400 Euro, soweit der Zahlbetrag der Rente und die 400 Euro zusammen den Freibetrag übersteigen (derzeit 701,18 in den alten BL), zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.
Pittam 18.02.2009 | 15:11
Herzlichen Dank für die fixe Antwort! Demnach gilt: EU-Rente plus 400 Euro = Basis für die Berechnung der Witwenrente? Die so berechnete Witwenrente beinflusst nicht die EU-Rente, gilt also nicht als "Hinzuverdienst"? Entschuldigung falls das vielleicht dumm klingt, aber ich habe immer Probleme solche Vorgänge zu verstehen. Wie sähe z.B. eine Berechnung mit folgenden Zahlen aus (alles netto zu verstehen): EU-Rente 750 Euro Witwenrente 500 Eurp Hinzuverdienst 400 Euro Danke und Gruß Pitt
Feliam 18.02.2009 | 15:28
Die Witwenrente berechnet sich aus den Beiträgen des Verstorbenen und beträgt offensichtlich 500 Euro. Die Witwenrente hat überhaupt keinen Einfluss auf die EM-Rente, sondern umgekehrt. EM-Rente und 400 Euro gelten als anzrechnendes Einkommen. Auf die EM-Rente hat nur der Hinzuverdienst Einfluss, wenn er über 400 Euro liegt. Für Ihr Beispiel: EM-Rente 750+Minijob 400=1150 Einkommen, gekürzt um den Freibetrag=448,82, davon 40%=179,53. Diese 179,53 sind von der Witwenrente abzuziehen, ergibt 500-179,83=320,47. D.h. es werden die EM-Rente 750, der Verdienst 400 und die Witwenrent 320, insgesamt 1470 Euro gezahlt. Alles klar?
Schiko.am 18.02.2009 | 15:26
Mit dem Zusatzverdienst zur Rente ist immer Brutto gemeint, wäre anders auch schlimm, die Steuer nach Klasse I ist ja höher als bei III , dies wären ja unterschiedliche Beträge. Die Witwenrente ist Rente, kein Verdienst, also Nein! Aber die eigene Nettorente und ein in der Regel gekürzter Zusatzver- dienst um 40 % kann durchaus zur Kürzung der Witwenrente führen. Mit freundlichen Grüßen.
Pittam 18.02.2009 | 15:46
Ja, jetzt ist mir das klarer, ganz herzlichen Dank für die Mühe! Toll, dass es Euch hier gibt! :-) Gruß Pitt
Pittam 18.02.2009 | 15:48
Herzlichen Dank für die Erklärungen. :-) Was passiert eigentlich mit den Rentenbeiträgen des Minijobs bei Zusammentreffen mit einer EU-Rente? Werden die dem Rentenkonto des "Frührentners" bis zum Eintritt der Altersrente anteilsmäßig gutgeschrieben? Gruß Pitt
Pittam 18.02.2009 | 16:12
Danke für die Antwort! Ich bin ehrlich: Das mit den Durchschnittswerten verstehe ich grad nicht. Desweiteren habe ich eben gelesen, dass so ein Mini-Job brutto für netto ausgezahlt wird, (also 400 Euro) der Arbeitgeber aber darüber hinaus Sozialabgaben macht. Werden diese, seine Abgaben dem EU-Rentner auch als Einkommen angerechnet oder nicht? Damit hätte man ja dann die Hinzuverdienstgrenze bei EU-Rente überschritten. Danke und Gruß Pitt
Oder soam 18.02.2009 | 16:05
Ja, die Zuschläge an Entgeltpunkten und damit mehr Rente gibt es aber erst bei einem neuen Leistungsfall oder bei der Umwandlung in eine Altersrente - hoffen Sie, dass es bis dahin noch den Bestandsschutz der vorherigen Rente gibt, ansonsten haben Sie sich die Durchschnittswerte kaputt gemacht...!
KSCam 18.02.2009 | 18:01
Bitte konstruieren Sie keine Problem, wo keine sind! Feli hat Ihnen doch erklärt, dass ein 400 € Job für die EM Rente unschädlich ist - dabei wollen wir es einfach belassen;-)
Pittam 18.02.2009 | 18:12
Wieso konstruiere ich denn Probleme, wenn ich etwas verstehen will, um später nichts falsch zu machen? Gruß Pitt
KSCam 18.02.2009 | 18:20
ich meine es ja nicht böse - aber vielleicht wäre ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Beratungsstelle effektiver, als häppchenweise sich irgendwas zusammenzureimen, was man bei stöbern im Internet (vielleicht in ganz anderem Zusammenhang) gelesen hat.
Pittam 18.02.2009 | 18:28
Dass Sie es nicht böse gemeint haben, weiß ich. ;-) Gerade _weil_ ich mir nichts zusammenreimen wollte, hatte ich hier mal nachgefragt. :-) Danke und Gruß Pitt
getzabbaam 19.02.2009 | 11:34
die kollegen meinen damit, dass sich ein minojob nicht immer rentensteigernd auswirkt. es kann sogar der fall eintreten, das die folgerente niedriger ausfallen würde, da sich durchschnittswerte bei der rentenberechnung ändern. in diesen fällen greift aber der sog. besitzschutz.
Kurtam 19.02.2009 | 18:35
Hallo Experte, ihre Darstellung bzw Auflistung der Anrechnung finde ich sehr gut. Allerdings ist im Abschnitt zur Berechnung der KV-Beiträge der %-Satz, den sie zugrunde legen, weit daneben. Sie rechnen mit 6,5%, real sind aber 10,15%
Pittam 20.02.2009 | 12:03
(Ich hoffe, meine Beitrag erscheint nicht doppelt, weil beim Senden etwas schief ging.) Ganz herzlichen Dank für die Mühe,die Sie sich mit den Erklärungen gemacht haben. Ich habe dadurch endlich die Zusammenhänge richtig kapiert. Das hilft mir sehr weiter. :-) Herzliche Grüße Pitt
Pittam 20.02.2009 | 12:09
Auch Ihnen herzlichen Dank! Besitzschutz, Zurechnungszeit, Anrechnungszeit, Vertrauensschutz, Gesamtleistungsbewertung, Entgeltfortzahlungsgesetz ... ein Glück verstehen wenigstens die Sachbearbeiter, was sie da immer schreiben müssen. ;-) Gruß Pitt
Pittam 20.02.2009 | 13:58
Auch hier ganz herzlichen Dank für die Korrektur und das Rechenbeispiel! Meine Güte, wer denkt sich so komplizierte Sachen aus? Gibt es eigentlich irgendwo auch Schriften, die erklären bzw. begründen, warum man das so handhabt? (Als Normalbürger bekommt man ja immer nur die Rechenwege aufgezeigt.) Viele Grüße Pitt
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