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Experten-Antwort

Gesamtleistungswert

von Heinz-herbert28.11.2014 | 11:57
1621 Ansichten
6 Antworten

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Hallo Ratgebende ! Habe nach 540Monaten rd.54 EP erreicht. Werde bis zum Renteneintritt noch 36 Monate als "Arbeitslos ohne Leistungsanspruch" bei der AA geführt und auch an die RV gemeldet. Stimmt es dass mir dafür ca.3 EP gewährt werden ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.12.2014 | 11:28

Hallo Heinz-Herbert,

wir schließen uns dem ausführlichen Beitrag von LS an.

5 Antworten

Schießl Konrad abgekürzt Schiko..am 28.11.2014 | 12:37
Kann höchstens sein, Ihre 54 EP. verändern sich durch Durchschnittswerte noch geringfügig. Ansonsten gilt, die drei EP. sind Erfindung oder gar Wunschdenken. Kein Arbeitseinkommen, kein A,losen I mehr er- gibt auch keine EP. mehr. Naturgemäß aber, werden die Rentenwerte noch dreimal ( derzeit 28,61/ 26,39 Ost) an- gehoben, erhöht sich die Bruttorente ent- sprechend. MfG.
RSSam 28.11.2014 | 12:35
Halten Sie es denn selbst für realistisch, dass Sie als arbeitslos gemeldeter - OHNE Leistungsbezug - und daher ohne Beitragsleistung, die gleichen Rentenanwartschaften erhalten, wie jemand, der im gleichen Zeitraum tatsächlich auch Beitrage aus einem Jahresbruttogehalt von ca. 34.000 - 35.000 EUR gezahlt hat? Die Frage dürften Sie sich selbst beantworten können. Die Höhe der Gesamtleistungsbewertung ist doch dann doch ein wenig komplexer zu berechnen (§§ 71 - 74 SGB VI). Wie hoch die bei Ihnen ausfällt, kann Ihnen hier keiner sagen. Fordern Sie sich eine Rentenauskunft ZZGL. Berechnungsanlagen an. Dann können Sie aus der Anlage 4 die entsprechenden Werte entnehmen. Des Weiteren gilt § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__263.html
senf-dazuam 28.11.2014 | 13:37
meiner Meinung nach werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug seit 1997 nicht mehr bewertet. Sie werden als rentenrechtliche Zeiten gezählt, aber nicht mehr. Ihr Rentenanspruch steigt dadurch vermutlich nicht.
LSam 28.11.2014 | 21:44
54 EP in 540 Monaten ergeben einen monatlichen Durchschnitt von 0,1000 EP, für 12 Monate 1,2000 EP, womit Sie mit 20% über dem Bundesdurchschnitt liegen. . Es gibt aber nur wenige Sachverhalte die mit dem Gesamtleistungswert in ungekürzter Höhe bewertet werden. - Zurechnungszeit - Schwangerschaft, - Ausfallzeit, - Ersatzzeit . Die anderen Arten von Anrechnungszeiten werden aber nur mit einem Prozentsatz vom Bundesdurchschnitt (0,0833), bewertet. - Krankheit u. Aerbeitslosigkeit maximal 80% - berufliche Ausbildungszeiten als Lehre maximal 75%, - Fachschule maximal 75. . Die rentenrechtlich zu berücksichtigenden 36 Monate Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug würden in Ihrem Fall keine Verbesserung in der Rentenhöhe bewirken. Insofern ist die Annahme mit den 3 EP für diese 36 Mon. nicht zutreffend. . Auch wenn sich die Durchschnittswerte, wie User "Schiko" meint, noch geringfügig verändern, tritt mit Bezug auf die 36 Mon. keine Veränderung der Bewertung ein. . Änderungen von Durchschnittswerten können sich nur für die Jahre 2013 und 2014 ergeben, dürften aber kaum zu einer Absenkung von 120% Bundesdurchschnitt auf unter 100% führen, insofern sind die Veränderungen ohne Wirkung auf die 36 Mon. Alg ohne Leistungsbezug. . Die Anhebung der Rentenwerte hat mit dem Sachverhalt überhaupt nichts zu tun und hat auch keine Wirkung auf die Berücksichtigung der Zeit Alg ohne Leistungsbezug. . Die Darlegung von User "senf-dazu" ist nicht zutreffend. . Nicht bewertet wurden diese Zeiten erst ab einem Rentenbeginn ab 01.01.2001. . Ab Rentenbeginn 1997 bis Rentenbeginn 12-2000 wurden sie noch eigenständig bewertet, - 01-1997 mit 84 %, - 12-2000 noch mit 1,75% vom Gesamtleistungswert. . Die Abschmelzung erfolgte in Monatsschritten im Umfang von jeweils 1,75% . Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezug haben immer dann eine rentensteigernde Wirkung, wenn 1. beitragsfreie und oder beitragsgeminderte Anrechnungszeiten vorhanden sind, 2. im Fall von beitragsgeminderten Zeiten auch nach Erhöhung des Gesamtleistungswertes durch . .die Rausrechnung der 36 Mon. Alg. ohne Leitungsbezug bei der Berechnung der Leistungswerte, . .der Istwert m Rechenabschnitt „Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für beitragsminderte . .Zeiten“ unter der Sollgröße liegt. . In Fällen von Erwerbsunfähigkeit kann sich aus der Berücksichtigung von Zeiten Alg ohne Leistungsbezug ein Zugewinn von mehr als 2,000 EP ergeben.
Heinz-herbertam 29.11.2014 | 18:40
Ich bedanke mich bei allen Antwortgebern, insbesondere bei LS für seine konkreten Ausführungen. Damit schließe ich dieses Thema. Heinz-herbert
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