Guten Morgen,
also zunächst einmal - um auch die Frage von "hmmmm" mit zu beantworten - die Geschiedenenwitwenrente kommt nur bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 in Frage. Ab diesem Zeitpunkt gab es den Versorgungsausgleich und die Geschiedenenwitwenrente wurde nur als Übergangsregelung für davor erfolgte Scheidungen weiter geführt.
Dann haben KSC und W*lfgang schon richtig auf die Voraussetzung hingewiesen, die für jede Art von Witwenrente gilt: der potentiell Berechtigte (hier die geschiedene Ehefrau) darf vor dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet haben.
Hätte die geschiedene Ehefrau nicht wieder geheiratet, würde geprüft, ob gegen den geschiedenen Ehemann ein nicht nur geringfügiger Unterhaltsanspruch bestand bzw. tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde. Wenn nach dieser Prüfung ein Rentenanspruch bestehen würde, wird die Rente in gleicher Weise berechnet, wie eine "normale" Witwenrente - sie beträgt dann ca. 60 % der Altersrente des Verstorbenen.
Hatte der Verstorbene wieder geheiratet und hinterlässt somit eine "echte" Witwe, dann erfolgt eine Aufteilung nach der Dauer der jeweiligen Ehezeit.