Kreisangehörige Gemeinden und kreisfreien Städte sind nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen entgegenzunehmen.
Zu den Aufgaben der bei den Kreisverwaltungen errichteten Versicherungsämter gehören nicht nur die Entgegennahme von Anträgen, sondern auch die von santander aufgeführten Tätigkeiten.