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Gesetzliche Rentenversicherungspflicht von Tagesmüttern

von Tagespflegebörse Nürnberg12.03.2007 | 11:40
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Seit Januar 2007 erhalten Tagespflegepersonen in Nürnberg das Tagespflegeentgelt ausschließlich vom Jugendamt. Aus öffentlichen Kassen gezahltes Pflegegeld ist laut § 3 EStG Nr. 11 bislang steuerfrei, soweit die Tagespflege auf Dauer angelegt ist und nicht mehr als 5 Tageskinder betreut werden. Besteht in diesem Fall für Tagespflegepersonen die Pflicht, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten? Und auf welcher Grundlage wird ggf. der Beitrag berechnet?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Tagesmütter sind grundsätzlich als selbständig tätige Erzieherinnen zu beurteilen. Unter den gegebenen Umständen (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI) können sie auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung werden. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist u. a., dass sie erwerbsmäßig tätig sind und mehr als nur geringfügige Einkünfte (400 Euro) erzielen, die der Besteuerung nach § 2 Einkommensteuergesetz unterliegen. Soweit nur steuerfreie Zuwendungen bezogen werden, entsteht keine Versicherungspflicht. Ob die Zuwendungen direkt vom Jugendamt oder den vom Jugendamt beauftragten Stellen an die Tagesmutter oder an die Kindeseltern ausgezahlt werden, hat für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.

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