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Gesonderte Meldung § 194, 1 SGB VI

von Hammer21.04.2010 | 15:52
2181 Ansichten
4 Antworten

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Danke für die rege Diskussion. Aber auf meine Frage vom 07.04. ist eigentlich niemand eingegangen: darf der Arbeitgeber von sich aus (also ohne den Wunsch des Mitarbeiters im Rentenantrag zu kennen) die gesonderte Meldung absetzen? Dabei suggeriert er dem RV-Träger ja quasi das "Verlangen des Versicherten", das aber möglicherweise gar nicht besteht.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Hammer,

die gesonderte Meldung im Sinne des § 194 Abs. 1 SGB VI dient dazu, die Abwicklung eines Rentenantrages oder eines Verfahrens bezüglich des Versorgungsausgleiches zu beschleunigen, damit ein nahtloser Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gewährleistet ist.

Sollte dies vom Versicherten nicht gewünscht sein, kann er dies im Rentenantrag zum Ausdruck bringen.

3 Antworten

Vergessen Sie esam 21.04.2010 | 19:28
Vergessen Sie Ihre Frage. Nur Sie können einen Rentenantrag bzgl. Ihrer Person stellen.
Renten-Fachmannam 21.04.2010 | 19:36
Ohne die Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger bei einem Rentenantrag hat der Arbeitgeber keinen Anlass, die "gesonderte Meldung" abzugeben und wird es wohl auch nicht tun. Wenn er es trotzdem gemacht hat, dürfte ein Kodierungsfehler bei einer anderen gesetzlich vorgegebenen Meldung vorliegen, z.B. bei der Jahresmeldung, Wechsel von Vollbeschäftigung in Altersteilzeit, Ablauf der Entgeltfortzahlung bei längerer Krankheit u.s.w.. Im Übrigen, alles was nicht verboten ist, kann gemacht werden.
-_-am 21.04.2010 | 21:45
Nein, dazu besteht auch kein Anlass. Arbeitgeber haben nur auf Verlangen des Rentenantragstellers (bzw. auf Anfrage des Leistungsträgers an Stelle des Antragstellers) die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Wenn der Versicherte die Abgabe einer gesonderten Meldung nicht beantragt bzw. die Einverständniserklärung zur Hochrechnung in der Schlusserklärung des Rentenantrages gestrichen hat, muss die Meldung am Ende des maßgeblichen Zeitraums abgewartet werden. Sofern eine gesonderte Meldung erfolgt, im Rentenantrag aber nicht gewünscht wurde, darf auch keine Hochrechnung vorgenommen werden. Ist diese durch den Rentenversicherungsträger irrtümlich dennoch erfolgt, ist die Neuberechnung mit den tatsächlichen Entgelten vorzunehmen. Dem Versicherten darf durch die gesonderte Meldung bzw. die Hochrechnung weder ein Nachteil, noch ein Vorteil bei der Rentenhöhe entstehen, wenn dieses Verfahren von ihm nicht autorisiert worden ist bzw. ohne sein Einverständnis entgegen seinen ausdrücklichen Wünschen erfolgte.
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