Gesonderte Meldung § 194, 1 SGB VI

von
Hammer

Darf der Arbeitgeber die gesonderte Meldung ohne das Verlangen des Arbeitnehmers abgeben? Oder nur auf Verlangen des AN? Welchem Risiko setzt sich der Arbeitgeber ggfs. aus?

Experten-Antwort

Grundsätzlich vorweg: Bei vorliegenden Altersrentenanträgen verfahren in der Regel die Rentenversicherungsträger so, dass nach § 12 Abs. 5 DEÜV in Verbindung mit § 194 SGB VI eine gesonderte Meldung von den Arbeitgebern über die bereits abgeschlossenen Entgeltabrechnungszeiträume (die den letzten Tag des vierten Kalendermonats vor dem Rentenbeginn beinhalten) gefordert wird und der Rentenversicherungsträger bei der Berechnung der Rente die Entgelte für die letzten noch fehlenden Monate aus den zuvor erzielten Monaten hoch rechnet. Das diese Hochrechnung vorgenommen werden darf, bestätigt der Versicherten mit seiner Unterschrift zum Rentenantrag.

Die Voraussbescheinigung der Arbeitgeber über noch künftige Abrechnungszeiträume bis zum Rentenbeginn entspricht somit nicht mehr der gängigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger.

Das im § 194 angesprochene Verlangen der Versicherten äußert dieser ebenfalls mit seiner Unterschrift unter dem Rentenantrag, da der Antrag u.a. die Regelung des § 194 bzw. die Zustimmung des versicherten Arbeitnehmers beinhaltet.

von
Ergänzung

Ergänzend dazu, kann der Versicherte im Rentenantrag auch angeben, wenn er die Hochrechnung nicht wünscht, da z. B. noch Sonderzahlungen erwartet werden. Dann darf der Rentenversicherungsträger die Hochrechnung auch nicht bei der Rentenberechnung zugrunde legen.

von
Renten-Fachmann

In diesem Fall kann der Rentenbescheid erst erteilt werden, wenn die Entgeltmeldung mit den tatsächlichen Verdiensten bis zum Rentenbeginn auf dem üblichem Datenweg eingegangen ist. Das kann einige Monate dauern.

von
Blader

In unserer Abt. würden Sie erstmal einen vorläufigen Bescheid bekommen, mit den bis dahin gemeldeten Entgelten, und dann wenn die Meldung des AG für die noch zu meldenden Zeiträume vorliegen würde, den endgültigen Bescheid.
So geht man als Versicherter sicher, dass die "echten Beträge in das RV KT kommen und nicht ein best. Durchschnitt mit dem man sich evtl. schlechter stellen würde. Somit rate ich den Versicherten bei Antragstellung immer auf die Hochrechnung zu verzichten.
Kann ihnen aber nicht sagen, ob andere RV Träger genauso verfahren.
Aber normalerweise dürfte man den Versicherten nicht bestrafen und die Rente erstmal vorenthalten nur weil der Rentner keine Verluste (Sonderzahlungen des AG)bezgl. seiner Altersrente hinnehmen will.

von
Pascal

Hallo @Blader,

die Diskussion hatten wir doch schon vor einigen Tagen.
Die meisten Rentenversicherungsträger halten sich an die Vorgaben der Gremien bei der DRV Bund und erteilen keine "vorläufigen Bescheide".Dies wäre sicher auch nicht Sinn des § 194 SGB VI.

Pascal

von
Batrix

Die meisten Rentenversicherungsträger machen in diesen Fällen KEINEN vorläufigen Rentenbescheid. Ist eigentlich so auch nicht vorgesehen!

Man sollte sich jedoch überlegen, ob das Abwarten der tatsächlichen Beträge wirklich so viel bringt.
Grob kann man sagen, dass pro 1000 Euro brutto von etwas 0,90 Euro mtl. Rente die Rede ist... Ist es das wert?

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