Der Vordruck R250 sieht vor, dass die eigentlich per DEÜV-Meldung mitzuteilenden beitragspflichtigen Entgelte auch schriftlich auf der Rückseite des Vordrucks bescheinigt werden dürfen, wenn es dem Arbeitgeber "zurzeit nicht möglich sein sollte, die Gesonderte Meldung maschinell zu erstellen".
Zwischenzeitlich gibt es ja die Möglichkeit, die Meldung per sv.net (online oder classic) abzugeben. Müssen wir diese Variante nutzen (sehr aufwändig) oder dürfen die Entgelte dennoch noch schriftlich bescheinigt werden, solange unser Abrechnungsverfahren die "57er Meldung" noch nicht auf die Reihe bekommt?