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Gesschiedenen- bzw. Witwenrente

von masei12.09.2009 | 13:49
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Eltern wurden noch nach altem Recht (Schuldprinzip) geschieden, also vor dem Jahr 1977. Mein Vater wurde schuldig geschieden. Einige Jahre nach der Scheidung hat mein Vater wieder geheiratet. Meine Mutter hat nach ihrer Scheidung nicht wieder geheiratet. Da meine Mutter erfahren hat, dass sie evtl. unterhaltsberechtigt ist, hat sie bei der Rentenversicherung einen Anteil aus der Rente meines Vaters beantragt. Bevor über diesen Antrag entschieden wurde, ist mein Vater gestorben. Steht meiner Mutter nun ein Teil (nach Anzahl der Ehejahre) der Witwenrente zu? Ihr Antrag auf Witwen- bzw. Geschiedenenrente bei der Rentenversicherung wurde zunächst abgelehnt mit dem Hinweis, meine Mutter sei vor dem Tod meines Vaters nicht unterhaltsberechtigt gewesen. Trifft dies zu oder geht aus dem Scheidungsurteil, nach dem mein Vater schuldig geschieden wurde, nicht prinzipiell eine Unterhaltsberechtigung hervor?

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 14.09.2009 | 16:51

Hallo masei,

in dem geschilderten Fall ist die Anwendung des § 243 SGB VI zu prüfen.

Bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 besteht bei Tod des geschiedenen Ehegattens ggf. ein Anspruch auf eine Witwenrente an geschiedene Ehegatten. Maßgeblich für den Rentenanspruch ist u.a. die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch in den letzten 12 Monaten vor dem Tod des Versicherten bestand oder nur aufgrund von eigenem Einkommen bzw. ungenügendem Einkommen des Versicherten nicht bestanden hat. Lediglich die Feststellung, dass ein Ehepartner der Schuldige war ergibt noch keinen Unterhaltsanspruch.

Moderatoren-Antwortam 17.09.2009 | 10:38

Soweit Ihre Schwägerin eigene Kinder und/oder Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) des verstorbenen geschiedenen Ehegatten erzieht, hat sie Anspruch auf Erziehungsrente (...mehr oder weniger in der Höhe der Erwerbsminderungsrente, eigenes Einkommen der Witwe wird angerechnet). Da die Leis-tung vom Antrag abhängt, sollte sie schnellstens den Antrag stellen.

Ob man bei Beantragung der Waisenrente darauf hingewiesen wird, möchte ich nicht bejahen.

Moderatoren-Antwortam 17.09.2009 | 11:19

Nach meinen Erlebnissen mit solchen Scheidungsurteilen wage ich keine klare Prognose, zumal mir der Einzelfall nicht bekannt ist. Allgemein möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich hier auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts bewegen. Die Aspekte sind vielfältig, das Entscheidungsmotiv im BSG-Urteil nur ein Indiz unter vielen. Über die Regeln des Rentenrechts hinaus ist hier vom Rententräger eine umfassende fiktive Prüfung zum Unterhaltsanspruch bei Scheidung und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vorzunehmen. Ich würde Ihnen einen Überprüfungsantrag/Widerspruch empfehlen.

Offensichtlich hat Ihre Mutter bisher keinen Unterhalt bezogen. Eine Beschreibung warum dies so war (am besten mit entsprechenden Nachweisen), fehlt in vielen Fällen. Sicher kann dann auch aus diesem Grund eine Ablehnung erfolgt sein.

10 Antworten

Chrisam 12.09.2009 | 17:00
Nur weil ihr Vater nach dem Verschuldensprinzip für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, kann man keine Unterhaltsverpflichtung ableiten. Maßgeblich ist, dass man Unterhaltsbedürftig ist und der zum Unterhalt verpflichtende Unterhaltsfähig ist/war.
Rosannaam 12.09.2009 | 22:03
Hallo masei, WANN wurde der Antrag auf Geschiedenen-Witwenrente denn abgelehnt? Evtl. kommt ein Anspruch nach § 243 Abs. 3 (!) SGB VI in Betracht (ich vermute mal, dass Ihre Mutter mind. 60 Jahre alt ist) . Googeln Sie mal diesen § und stellen ggfls. nochmals einen Rentenantrag unter Hinweis auf diese Vorschrift. "Da meine Mutter erfahren hat, dass sie evtl. unterhaltsberechtigt ist, hat sie bei der Rentenversicherung einen Anteil aus der Rente meines Vaters beantragt." - Das verstehe ich nicht. Einen "Anteil von seiner Rente zu seinen Lebzeiten" hätte sie nur über einen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung NACH DEM 30.06.1977 erhalten können. Nach Ihren Angaben war die Scheidung jedoch davor. Viel Erfolg! MfG Rosanna.
Rosannaam 12.09.2009 | 22:27
Noch eine kurze Anmerkung zur Geschiedenen-Witwenrente: Gibt es mehrere Rentenberechtigte (Witwe und frühere Ehefrau), wird die W-Rente entsprechend der Ehedauer nach § 91 SGB VI AUFGETEILT! Aufteilung erfolgt insofern, dass jeder Berechtigte den Teil der Witwenrenteerhält, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem verstorbenen Versicherten zu der Dauer der Ehen des Vers. mit ALLEN Berechtigten entspricht.
maseiam 15.09.2009 | 16:30
Der Antrag ist vor wenigen Monaten abgelehnt worden. Sie hat einen Anteil beantragt, weil die Witwenrente, wenn sie unterhaltsberechtigt ist, nach der Anzahl der Ehejahre von erster und zweiter Ehefrau geteilt wird.
maseiam 15.09.2009 | 16:34
Nun habe ich allerdings ein Urteil des Bundessozialgerichts gefunden, in dem es um einen ähnlichen Fall ging. Darin heißt es: " Ein Anspruch der Klägerin auf Unterhalt bzw einen Unterhaltsbeitrag im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ergebe sich jedoch aus den maßgeblichen Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) vom 20. Februar 1946. Ob und in welchem Umfang eine Unterhaltsverpflichtung bestanden habe, richte sich nach dem im Scheidungsurteil ausgesprochenen Schuldspruch."
Josefineam 15.09.2009 | 18:16
Erstmal Hallo zusammen.. ich habe eine Frage,mein Bruder ist verstorben,Im Alter von 52 Jahre und ist seit einem Jahr geschieden,er Hinterläßt 2 Kinder im Alter von 4 und 12 Jahre..Meine Frage :Hat meine Schwägerin einen Anspruch auf Witwenrente?.. Mit freundlichen Grüßen Erika Vieting
Wolfgangam 16.09.2009 | 11:37
Hallo Josefine, einen Geschiedenenwitwenrentenanspruch kann Sie nicht haben (gilt nur für Scheidungen vor dem 01.07.77), aber sowas 'Ähnliches' ...nennt sich Erziehungsrente. Diese Rente wird aus dem eigenen Rentenkonto gezahlt und setzt die Erziehung wenigstens einen minderjährigen Kindes voraus (ist ja vorhanden). Wenn sie die Halbwaisenrenten beantragt, wird sie sicher auf diese Rentenmöglichkeit hingewiesen. Ob es zu einer Zahlung, hängt von den Einkommensverhältnissen Ihrer Schwägerin ab. Vorsorglich den Antrag stellen. Gruß w.
maseiam 17.09.2009 | 01:44
Die Ablehnung durch die Rentenversicherung erfolgte erst kürzlich (vor ein paar Wochen). Sie wurde von der Versicherung damit begründet, dass meine Mutter nicht unterhaltsberechtigt sei. Allerdings habe ich jetzt in einem Urteil des Bundessozialgerichts gelesen, dass sich die Unterhaltsberechtigung aus dem Ehegesetz aus dem Jahr 1947 ableitet, wonach im Wesentlichen der Schuldspruch im Scheidungsurteil relevant sei.
Wolfgangam 17.09.2009 | 20:51
Hallo Experte, > Ob man bei Beantragung der Waisenrente darauf hingewiesen wird, möchte ich nicht bejahen. Sie gehen mit mir konform, dass man deswegen nicht im Prüfbericht des BVA 2009 als nachgehender Fall der 'Antragsfalschberatung' unter 800_1 erwähnt werden möchte ;-) Also, wer das vor Ort nicht erkennt/hinterfragt, sollte den Stuhl räumen - da sind wir uns ganz sicher einig - und in den Pförtnerdienst wechseln, falls Eignung wenigstens dafür vorhanden ;-) Gruß w.
Josefineam 18.09.2009 | 15:41
Danke für die vielen Antworten...Insbesondere an Wolfgang,Rosanna und Masei...
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