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Zur Moderatoren-Antwort springenHallo masei,
in dem geschilderten Fall ist die Anwendung des § 243 SGB VI zu prüfen.
Bei einer Scheidung vor dem 01.07.1977 besteht bei Tod des geschiedenen Ehegattens ggf. ein Anspruch auf eine Witwenrente an geschiedene Ehegatten. Maßgeblich für den Rentenanspruch ist u.a. die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch in den letzten 12 Monaten vor dem Tod des Versicherten bestand oder nur aufgrund von eigenem Einkommen bzw. ungenügendem Einkommen des Versicherten nicht bestanden hat. Lediglich die Feststellung, dass ein Ehepartner der Schuldige war ergibt noch keinen Unterhaltsanspruch.
Soweit Ihre Schwägerin eigene Kinder und/oder Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) des verstorbenen geschiedenen Ehegatten erzieht, hat sie Anspruch auf Erziehungsrente (...mehr oder weniger in der Höhe der Erwerbsminderungsrente, eigenes Einkommen der Witwe wird angerechnet). Da die Leis-tung vom Antrag abhängt, sollte sie schnellstens den Antrag stellen.
Ob man bei Beantragung der Waisenrente darauf hingewiesen wird, möchte ich nicht bejahen.
Nach meinen Erlebnissen mit solchen Scheidungsurteilen wage ich keine klare Prognose, zumal mir der Einzelfall nicht bekannt ist. Allgemein möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie sich hier auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts bewegen. Die Aspekte sind vielfältig, das Entscheidungsmotiv im BSG-Urteil nur ein Indiz unter vielen. Über die Regeln des Rentenrechts hinaus ist hier vom Rententräger eine umfassende fiktive Prüfung zum Unterhaltsanspruch bei Scheidung und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vorzunehmen. Ich würde Ihnen einen Überprüfungsantrag/Widerspruch empfehlen.
Offensichtlich hat Ihre Mutter bisher keinen Unterhalt bezogen. Eine Beschreibung warum dies so war (am besten mit entsprechenden Nachweisen), fehlt in vielen Fällen. Sicher kann dann auch aus diesem Grund eine Ablehnung erfolgt sein.
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