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Experten-Antwort

Gestaltungsrecht

von Gustl17.08.2012 | 21:01
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich war seit 31.05.2010 erkrankt und habe seit 12.7.10 Krankengeld bezogen. Aufgrund meines Reha-Antrages vom 27.08.10 wurde mir eine Rente wegen teilweiser EM ab dem 01.12.10 befristet bis 31.0.5.13 bewilligt. Ich habe dagegen Widerspruch eingelegt, und einen neuen Rentenscheid erhalten. Bewilligt wurde anstelle der bisherigen Leistung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.06.10 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Als Rentenantrags galt der Reha-Antrag. Ich wollte von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen, dass die Dauerrente erst ab 01.05.2011 (Rentenantragstellung 02.05.2011), beginnt, da sonst meine Beschäftigung rückwirkend zum 31.05.2010 beendet wird. Die Krankenkasse hatte das Gestaltungsrecht meines Rehaantrages nicht einschränkt, sondern erst nach dem von mir gestellten Rentenantrag vom 02.05.11. Frage: Kann die Krankenkasse darauf bestehen, dass die Rente entgegen meinem Wunsch bereits ab 01.06.2010 beginnt ? Ist trotz des ergangenen Rentenbescheids eine rückwirkende Einschränkung der KK möglich ? Danke für eine Antwort

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.08.2012 | 15:30

Hallo Gustl,

so wie Sie den Fall hier im Forum schildern, ist der Rentenbescheid erteilt. Wie von „Claire Grube“ aufgeführt, wäre demnach eine Einschränkung des Dispositionsrechts nicht mehr möglich.

Da ich im übrigen den Sachverhalt nicht eindeutig nachvollziehen kann, insbesondere wann der Bewilligungsbescheid der Dauerrente ergangen ist, und ob dieser bereits bestandskräftig ist, sollten Sie Unterlagen bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorlegen und dort nochmals Ihren Sachverhalt vortragen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.

Sollte der Bescheid über Ihre im Widerspruchverfahren bewilligte volle Erwerbsminderungsrente bereits bestandskräftig sein, dann wurde das Dispositionsrecht bereits ausgeübt. Ein Wahlrecht nunmehr durch einen erneuten Rentenantrag wieder die Dauerrente aufzuheben und Ihre Rente als Zeitrente bis zu einem gewünschten Beginn einer Dauerrente zu bewilligen gibt es so nicht und hat es auch vorher nicht gegeben.

3 Antworten

Klaus-Peteram 18.08.2012 | 14:02
Sie haben kein Dispositonsrecht mehr wenn die Krankenkasse - auch nachträglich - ihr Dispositionsrecht schrfitlich ihnen gegenüber eingeschränkt hat. Das kann die Kasse zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eben auch nachträglich und noch viel später - wie bei ihnen geschehen - machen. Das ist vollkommen korrekt so ! "Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). " http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Krankenkasse wird ihrem Wunsch auf späteren Rentenbeginn alleine schon aus finanzieller Sicht ( Krankengeldzahlung) mit absoluter Sicherheit nicht unterstützen. Außerdem liegt die Entscheidung über den Eintriitt der EM nicht bei der Kasse sondern bei der RV. Insofern sind der Kasse - was den Beginn der Rente anbelangt- soweiso die Hände gebunden und müssen sich dem Bescheid der RV anschliessen. Insofern könnten Sie jetzt nur gegen den Rentenbescheid vorgehen, um einen späteren EM Eintritt einzufordern. Halte ich aber für aussichtslos , zumal die Beweislast alleine bei ihnen liegen würde. Ihr Wunsch auf einen späteren Rentenbeginn ist zwar aus den genannten Gründen verständlich, nur ist eben so ein Rentenverfahren kein " Wunschkonzert " wo man sich den Beginn der EM einfach mal so aussuchen kann. Den Tag des Eintritts der EM legt nur der med. Dienst der RV fest. Offensichtlich geht die RV davon aus, das Sie bereits früher - also ab AU Schreibung - voll EM waren und darum wurde die volle EM-Rente auf dieses Datum jetzt rückwirkend datiert.
Claire Grubeam 19.08.2012 | 13:55
Auslegungsfragen zu den Grundsätzen zum Dispositionsrecht: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Frage 6: Wann muss die "Kenntnis" spätestens vorliegen, damit eine Bindung des Rentenversicherungsträgers eintritt? Antwort: Der Rentenversicherungsträger muss spätestens am Tag vor der Bescheiderteilung (Datum des Rentenbescheides oder der Rücknahmebestätigung) Kenntnis von der Einschränkung haben. Entscheidend ist der Eingang der Information beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Hat der Versicherte sein Dispositionsrecht bereits vor der Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe wirksam ausgeübt, ist er in seinem Dispositionsrecht weiterhin nicht eingeschränkt (ISRV:NI:AGFAVR 1/2009 5.1). In diesem Fall ist für das weitere Verfahren des Rentenversicherungsträgers eine vor der Bescheiderteilung erlangte Kenntnis von der Aufforderung zur Antragstellung unbeachtlich.
Gustlam 19.08.2012 | 21:17
Vielen Dank für die Antworten, dass es sich beim Rentenverfahren um kein Wunschkonzert handelt ist mir vollkommen bewusst. Für mich ist es aber noch unklar, ob die Einschränkung der Krankenkasse tatsächlich zulässig ist. Infolge meines Rentenantrages vom 02.05.11 hat mir die Krankenkasse das Gestaltungsrecht zu diesem Rentenantrag eingeschränkt. Wird dadurch gleichzeitig der „alte“ Reha-Antrag, den ich vor der Reha-Maßnahme 2010 ohne Aufforderung gestellt hatte, auch eingeschränkt? Nach Erteilung des Rentenbescheids für die Dauerrente wurde mir jetzt mitgeteilt, dass der Rentenantrag vom 02.05.11 als erneuter Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation gewertet wird. Ist diese nachgeschobene Einschränkung zulässig, obwohl über den Rentenantrag bereits entschieden wurde?
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