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GEZ-Befreiung

von ku.jo10.04.2008 | 18:03
2103 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, im Antrag für die GEZ-Befreiung steht unter Punkt 3: ALG II. Meine Frau geht halbtags arbeiten und ich bekomme eine volle Bu Rente. Von diesem Geld können wir nicht leben, deshalb bekommen wir von der ARGE noch 50€. Unter Punkt 2 der GEZ-Befreiung steht: Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Was ist da der Unterschied? Danke

11 Antworten

Amadéam 11.04.2008 | 11:16
Allein die GEZ entscheidet auf Antrag über die Befreiung von der Rundfunkgebühr. Es wird zwischen 2 Fallgruppen unterschieden: a) Empfänger von Leistungen nach dem Bedürftigkeitsprinzip b) Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis unabhängig von ihrem Einkommen. Näheres können Sie hier nachlesen: http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
Rosannaam 11.04.2008 | 13:15
Grundsicherungsleistungen gibt es nur für Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben ODER dauerhaft VOLL erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Und natürlich bedürftig sind. Da Sie nur eine BU-Rente erhalten, steht Ihnen keine Grundsicherung zu. Sie müßten diese Frage deshalb verneinen. MfG Rosanna.
Amadéam 11.04.2008 | 13:41
Liebe Rosanna, neben dem SGB XII mit seinen vielen Kapiteln gibt es noch das nette SGB II. Im Letzteren ist die GRUNDSICHERUNG für Arbeitssuchende (ALG II / Hartz IV) geregelt. Ein BU-Rentner oder ein EM-Teilrentner kann durchaus noch mindestens 3 h täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten und ist daher grundsätzlich auch GRUNDSICHERUNGS-berechtigt - allerdings nach dem SGB II und nicht nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Antoniusam 11.04.2008 | 13:48
Auch als Empfänger ERGÄNZENDER ALG_II-Leistungen haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf GEZ-Gebührenbefreiung! MfG
Amadéam 11.04.2008 | 13:49
Macht nichts! Über Kurz oder lang wird auch beim SGB VI die Überschrift - G R U N D S I C H E R U N G - stehen.
Amadéam 11.04.2008 | 13:54
... nur grundsätzlich - also nicht ausnahmslos! Zitat aus obigem link: "...ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:..." Bezieher des Armutsgewöhnungszuschlags fallen bei den RF-Befreiungsbemühungen also unten durch.
Antoniusam 11.04.2008 | 14:03
Ist zwar korrekt aber paradox! Wer nur einen einzigen Euro "Armutsgewöhnungszuschlag" nach § 24 SGB_II erhält, muss die vollen Rundfunkgebühren aus eigener Tasche bezahlen. Aber ein "Aufstocker", der sogar noch vom Erwerbstätigenfreibetrag profitieren kann, wird von den Gebühren befreit. Stimmt doch, oder?
Amadéam 11.04.2008 | 14:11
Absolut korrekt! Recht darf nicht mit Gerechtigkeit verwechselt werden.
Falsches Forumam 11.04.2008 | 15:08
Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung.
falsches Forum??am 12.04.2008 | 16:53
Ach so, Rentner erhalten wohl niemals GEZ Befreiung
Antoniusam 12.04.2008 | 18:26
........nur dann, wenn sie ergänzende Grundsicherungsleistungen beziehen! Eine Rente auf Grundsicherungsniveau reicht noch nicht für eine Gebührenbefreiung. MfG
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