Hallo A.M.
die GEZ bzw. der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann eine Pfändung nur im Rahmen der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen lassen. Es gelten also die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, wenn nicht ein Vollstreckungsgericht etwas anderes bestimmt.
Da die GEZ kein Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuch ist, kann sie auch keine Verrechnung nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I durchführen lassen. Bei der Forderung der GEZ handelt es sich zudem nicht um Forderungen nach dem Sozialgesetzbuch.