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Experten-Antwort

gezwungen zur erwerbsminderungs rente

von monika kilian15.02.2015 | 11:45
1562 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann hatte letztes Jahr Anfang Juni einen schweren Unfall, mit Kopfverletzung. Nach 2 Kopf OP's kam er in die Reha, aus welcher er als Arbeitsunfähig entlassen wurde. Das sah die Krankenkasse als Voraussetzung, ihn aufzufordern, einen Antrag auf Erwerbsminderunsrente zu stellen. Wir wollten das nicht, aber die LVA sah das genauso und wir mussten ihn stellen und er wurde genehmigt. Befristet bis 31.12.15 Nun ist mein Mann, Gott sei Dank wieder soweit gesundheitlich in der Lage, mit Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber anzufangen. Und genau das erweist sich als sehr schwierig, weil es bei Rente keine Wiedereingliederung gibt. Sagte der VDK Bayern

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die gesetzliche Krankenkasse kann Versicherte schriftlich (mit Fristsetzung) auffordern, einen Antrag auf Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dieser Antrag auf Rehabilitation gilt dann als Rentenantrag, sollte sich im Rehabilitationsverfahren herausstellen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt. Die Disposition des Versicherten ist in diesem Fall eingeschränkt. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Rehabilitation (und damit auch der damit verbundene Antrag auf Erwerbsminderungsrente) nur mit Zustimmung der Krankenkasse wieder zurückgezogen werden kann. Eine Zustimmung den Antrag wieder zurückzuziehen wird die Krankenkasse aber nur in den seltensten Fällen geben, da diese ab Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente kein Krankengeld mehr leisten muss und bei rückwirkender Bewilligung der Erwerbsminderungsrente einen Anspruch auf Erstattung der Rente für den Zeitraum der Krankengeldzahlung hat. In diesem Fall wird es dann, ggf. auch entgegen dem Willen des Versicherten, zu einer Bewilligung der Erwerbsminderungsrente kommen.

Bezüglich möglicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben raten wir Ihnen, sich mit Ihrem örtlichen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Dort können Sie dann in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Rehabilitationsberater besprechen, ob und ggf. welche Möglichkeiten für eine Teilhabe am Arbeitsleben für Ihren Mann konkret bestehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

monika kilianam 15.02.2015 | 13:17
Hmmm.... ? Alles nicht so einfach. Ist ja auch eine Geld Frage. Gesundheit geht selbstverständlich vor. Vielen Dank für Ihren Kommentar MFG Monika
Simonam 15.02.2015 | 12:15
Hallo! Er bekommt eine befristete Rent! Akso verliert er wohl auch nicht seinen Arbeitsplatz! Warum wohl wurde die Rente solang gewährt.....er soll sich erholen.....und wenn man aus einer Reha arbeitsunfähig entlassen wird sagt das wohl alles! Also lassen Sie sich Zeit ......eine Wiedereingliederung kann auch scheiten.....auch daran schon gedacht und dann der ganze Hickhack mit der Rentenversicherung.....im übrigen....Kopfverletzungen sind nicht zu unterschätzen....was sagt den der Neurologe dazu? Das alles will gut überlegt sein! MfG Simon der der weis wovon er spricht!
???am 15.02.2015 | 14:46
Die Krankenkasse kann niemanden zur Rentenantragstellung auffordern, auch nicht der Rentenversicherungsträger. Die LVA gibt es schon seit 1. Oktober 2005 nicht mehr. Nach § 116 SGB VI gilt jedoch der Reha-Antrag kraft Gesetzes als Rentenantrag, wenn die durchgeführte Reha nicht erfolgreich war: "Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben." Es nimmt Ihnen auch niemand die Möglichkeit, die Beschäftigung stufenweise wieder aufzunehmen und gleichzeitig eine volle Rente oder Teilrente einkommensabhängig zu beziehen. § 96a SGB VI bietet dazu das Regulativ. Der VdK sollte sich damit auskennen.
GroKoam 15.02.2015 | 15:49
Wenn man sich auf den VDK verlässt ist man verlassen.
Maxam 15.02.2015 | 15:56
Hallo! Tja der VDK müsste das wissen.....hab ich bisher auch gedacht! Was sagen den die Ärzte....also der Neurologe.....! Wie sieht das überhaupt Ihr Mann.....er ist der Betroffene......wenn das scheitert bekommt er am Arbeitsplatz unter Umständen mehr Probleme als wenn er nach einem Jahr gesund wiederkommt.....! Geld alleine ist auch nichts alles .....wenn er garncht mehr arbeiten könnte....müsste es ja auch reichen! Viele Grüße! Max
monika kilianam 15.02.2015 | 16:01
Mein Mann möchte auf alle Fälle wieder arbeiten und hofft, das sein Arbeitgeber sich einverstanden erklärt, ihn im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze von 450 € arbeiten zu lassen
Maxam 15.02.2015 | 16:22
Frau Kilian! Gegen eine 450 Eurojo ist ja auch nichts einzuwenden.......es steht Ihm auch als vollerwerbminderungsrenter zu ein solchen Job ohne Anrechnung auf seine Rente anzunehmenen! Das steht ja auch in seinem Rentenbescheid! Er sollte sich nur an die begrenzte Arbeitszeit halten! Viele Grüße und alles Gute! Max
Schilas Mamaam 15.02.2015 | 19:47
Hallo Monika Kilian, Wird eine Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeübt, dann gelten die Regeln über die Versicherungsfreiheit von Minijobs nicht. Dies sollten Sie berücksichtigen. Ihr Ehemann ist nachwievor beschäftigt bei seinem Arbeitgeber (das Arbeitsverhältnis ruht zur Zeit) und ein Minijob ist deswegen bei seinem Arbeitgeber nicht möglich. Natürlich kann er bei seinem Arbeitgeber bis 450,00 € Brutto hinzuverdienen, aber mit Abzügen. Ob sich das wirklich rechnet, müssen Sie einschätzen Mfg Christina
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