Die gesetzliche Krankenkasse kann Versicherte schriftlich (mit Fristsetzung) auffordern, einen Antrag auf Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Dieser Antrag auf Rehabilitation gilt dann als Rentenantrag, sollte sich im Rehabilitationsverfahren herausstellen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt. Die Disposition des Versicherten ist in diesem Fall eingeschränkt. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Rehabilitation (und damit auch der damit verbundene Antrag auf Erwerbsminderungsrente) nur mit Zustimmung der Krankenkasse wieder zurückgezogen werden kann. Eine Zustimmung den Antrag wieder zurückzuziehen wird die Krankenkasse aber nur in den seltensten Fällen geben, da diese ab Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente kein Krankengeld mehr leisten muss und bei rückwirkender Bewilligung der Erwerbsminderungsrente einen Anspruch auf Erstattung der Rente für den Zeitraum der Krankengeldzahlung hat. In diesem Fall wird es dann, ggf. auch entgegen dem Willen des Versicherten, zu einer Bewilligung der Erwerbsminderungsrente kommen.
Bezüglich möglicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben raten wir Ihnen, sich mit Ihrem örtlichen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Dort können Sie dann in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Rehabilitationsberater besprechen, ob und ggf. welche Möglichkeiten für eine Teilhabe am Arbeitsleben für Ihren Mann konkret bestehen.