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Gibt es eigentlich einen gesetzlichen Rahmen

von Bruno22.12.2009 | 00:47
1220 Ansichten
6 Antworten

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... für einen Widerspruchsentscheid? In Anlehnung an einen Beitrag weiter unten, stelle ich die Frage. Als EM-Antragsteller hat man ja nach Ablehnung 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch. Gibt es so eine Zeitvorgabe nicht auch für die Rentenversicherung? 1 Jahr und länger halte ich schon für sehr lang. Ich selbst warte "erst" seit 9 Monaten...

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sowohl die Antwort von Schade, als auch von Heinz ist richtig. Es gilt hier den goldenen, eben effektivsten, Mittelweg zu finden und ist daher stark situationsabhängig zu betrachten.

5 Antworten

Schadeam 22.12.2009 | 06:30
Nein, den gibt es nicht. Die lange Verfahrensdauer hat auch nicht immer die DRV zu verantworten. Manchmal dauert es auch ewig bis Gutachten kommen und es soll auch vorkommen, dass liebe Kunden manchmal wochenlang Rückfragen nicht beantworten. Pauschalaussagen gibt es dazu nicht.
Heinzam 22.12.2009 | 07:25
Für Widersprüche siehe insbes. Absatz 2. Es kommt jedoch darauf an, inwiefern die Verwaltung (die Widerspruchsstelle) ein Verschulden trifft. Untätigkeitsklage (1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Schadeam 22.12.2009 | 08:18
Ist ja in der Theorie schön und gut......in der Praxis führt die Untätigkeitsklage jedoch meist dazu, dass das Gerichtsverfahren das laufende Verfahren noch weiter verzögert, weil zusätzliche Stellen damit befasst sind, denen die Akten hin- und hergeschickt werden müssen.
Klausam 22.12.2009 | 10:38
Eine Untätigkeitsklage ist Blödsinn, weil man niemals den Beweis dafür führen kann. Das ist nämlich genau der Unterschie zwischen Theorie und der Praxis... Außerdem wird man dann zwar eventuell umgehend eine Entscheidung im Verfahren bekommen, ob diese aber dann positiv ausfallen wird lässt sich zumindest bezweifeln.
Monikaam 22.12.2009 | 16:59
Sie haben sicher Recht, aber bedenken Sie auch das die 'lieben' Kunden meist sehr krank sind.
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