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Experten-Antwort

Gibt es eine Pflicht, während der befristeten EMR zum Therapeuten zu gehen?

von Claudi17.12.2018 | 06:46
363 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In einen anderen Forum hatte ich grad zufällig gelesen, dass die DRV erwartet, während man Erwerbsminderungsrente bezieht, dass man eine Therapie macht. Das hat mir nie jemand gesagt. Ich beziehe seit 2;5 Jahren eine befristete, volle Erwerbsminderung, die ich damals, ohne es grad unbedingt zu wollen, nach einer Reha bekommen hab ( psychosomatische) Nun wollte ich einen Verlängerungsantrag stellen und lese halt da was über die Therapie- Pflicht ?????????? Dazu muss man sagen, dass ich es tatsächlich damals mal versucht hatte mit Therapie. Das bräuchte ich auch, um überhaupt die Reha zu bekommen. Jedoch sagte meine Therapeutin irgendwann ( nach 6 oder 7h) ich sei nicht Therapiefähig und das würde nicht so passen mit uns beide ( hatte ich zwar nicht so empfunden, fand sie ganz nett, aber Nunja...sie hat mich quasi rausgeschmissen) und nach der Reha fand ich dann keinen Therapeuten mehr, alle hatten ihre Wartelisten voll. Und nun? Gibt es diese Pflicht tatsächlich ? In den verbleibenden 6 Monaten bekommt man hier sowieso keinen Platz, die Wartezeiten sind viel länger.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie werden fünf Monate vor dem Wegfall der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung von Ihrem Rentenversicherungsträger angeschrieben, mit dem Hinweis, wenn Sie sich weiterhin für erwerbsgemindert halten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Weitergewährung der Rente wird aufgrund dieses Antrags geprüft. Die Prüfung umfasst auch den evtl. Rehabilitationsbedarf zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie dann vorhandene aktuelle medizinische Unterlagen Ihrer behandelnden Ärzte beifügen – haben Sie keine Therapie gemacht, können/müssen insofern auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie haben hinsichtlich des Antrags auf Weitergewährung der befristeten Rente sowie evtl. Rehabilitationsmaßnahmen von Seiten des Rentenversicherungsträgers dann aber eine sogenannte Mitwirkungspflicht.

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8 Antworten

memyselfam 17.12.2018 | 10:30
Hab ich noch nie was davon gehört! Wenn dem so wäre, dann müsste man sich auch an die DRV wenden können, wenn man keinen Therapeuten findet, meiner Meinung nach. Und das wäre mir genauso neu
Lillyam 17.12.2018 | 11:36
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Aber es gibt für die unterschiedlichen Krankheiten natürlich einen Katalog von Therapiemöglichkeiten bzw. Therapieempfehlungen. Und diese möchten die Ärzte und die Krankenkasse natürlich auch gerne sehen und wahrscheinlich auch die DRV. Oft gibt es EMR nur, wenn tatsächlich alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind (oder fast). Wenn da noch viel Spielraum ist, dann ist die REHA oder LTA die bessere Möglichkeit. Aber, es wird wohl immer eine Einzelfallentscheidung bleiben warum man bei den Einen oder Anderen von der einen oder anderen Therapiemöglichkeit/-empfehlung abweicht. Ich würde mich da nicht verrückt machen lassen.
Schorscham 17.12.2018 | 14:12
Es gibt zwar keine Pflicht, dennoch könnte es sich positiv auf einen Fortzahlungsantrag auswirken, wenn man während des Rentenbezuges kontinuierlich Ärzte und/oder Therapeuten aufsucht. Können solche Arzt-/Therapeutenkontakte nicht nachgewiesen werden, könnte das ein Indiz für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sein. MfG
Claudiam 17.12.2018 | 14:41
Ja eine Reha wäre ja ganz schön
DRVam 17.12.2018 | 16:46
Da es aber kein Wunschkonzert ist, wird die Entscheidung darüber Ihr Rententräger treffen und nur dann eine Reha gewähren, wenn dadurch die Chance besteht, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen so zu bessern, dass Sie wieder teilweise oder voll erwerbsfähig sind.
Claudiam 17.12.2018 | 20:27
Also würde es Sinn machen, erst den Antrag auf Verlängerung der Erwerbsminderungsrente zu stellen und wenn der abgelehnt wird, dann einen Rehaantrag zu stellen. Oder besser umgekehrt. Hab keinerlei neuen Diagnose der letzten 2,5 Jahre. War nicht beim Arzt oder so.
DRVam 17.12.2018 | 20:47
Wenn Sie einen Verlängerungsantrag stellen, wird auch immer nach dem Motto „Reha vor Rente“ geprüft. Man würde Ihnen eine Reha gewähren wenn man der Meinung ist, dass dadurch Ihre gesundheitlichen Einschränkungen gebessert und evtl. eine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden könnte.
Schadeam 17.12.2018 | 20:45
Orientieren Sie sich an dem was Sie anstreben! Wollen Sie dass die Rente verlängert werden soll, beantragen Sie das. Glauben Sie hingegen dass eine Reha Ihre Erwerbsminderung eventuell soweit verbessern kann, dass Sie danach vielleicht gar keine Rente mehr brauchen, dann beantragen Sie eben die Reha (wundern sich dann aber bitte nicht wenn die Reha eine "Verbesserung" bescheinigt und dann vielleicht die weitere rentenberechtigung in Frage gestellt wird - genau so eine Frage wurde gerade gestern hier im Forum gestellt, dass eine Rentnerin nach der (selbst beantragten Reha) plötzlich befürchtet die Rente nicht mehr zu bekommen, weil die Rehaklinik den Zustand doch nicht so tragisch sieht..... Sie sind selbst für Ihr Handel verantwortlich und da Sie auch nicht zum Arzt /Therapeuten gehen können Sie auch keinen Mediziner um Rat fragen.....
Deutsche Rentenversicherung
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