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Experten-Antwort

gilt die Nahtlosigkeitsregelung nicht im Widerspruchsverfahren?

von Moni05.11.2015 | 16:48
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14 Antworten

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Guten Tag an alle, ich fühle mich gerade wirklich hilflos und benötige dringend Rat. Bin zum Ende Oktober ausgesteuert worden und habe heute einen Termin bei der AfA zwecks Antrag auf Nahtlosregelung bzw. AlgI stellen wollen. Da sich der Antrag auf EM-Rente im Widerspruchsverfahren befindet, (ich habe auch ein Schreiben der DRV vorgelegt in dem steht das die Bearbeitung noch Zeit in Anspruch nimmt), teilte mir die Sachbearbeiterin mit das ich aufgrund des Widerspruchs keinen Anspruch auf AlgI habe!!! Somit müsste ich zum Jobcenter weil ich nicht vermittelbar bzw. krank geschrieben bin. Die so genannte "Nahtlosigkeitsregelung gilt nach ihrer Auskunft nur für den Erstantrag auf EM-Rente, jedoch nicht im Falle eines Widerspruches, denn in der Ablehnung sei ja schon festgestellt worden das Rente abgelehnt wurde. Ich bin sehr verunsichert und Ratlos und bitte um Rat. Mit freundlichen Grüßen und schonmal dankeschön fürs lesen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Moni,

ich habe Ihnen die Kommentierung zur Nahtlosigkeitsregelung (Glossar) angehängt. Bitte klären Sie Ihr Anliegen direkt mit der Agentur für Arbeit!

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.§ 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 145Abs. 1 S. 2 SGB III).

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13 Antworten

Nahlaam 05.11.2015 | 17:13
Die Auskunft ist falsch und eine Frechheit. Die Nahtlosigkeitsregelung greift auch im Fall eines Widerspruchsverfahrens zur Erwerbsminderungsrente. Wichtig ist, dass man sich mit seinem Restleistungsvermögen fiktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Dieses Restleistungsvermögen muss der ärztliche Dienst feststellen und keine SB. Bloß nicht angeben, dass man zu krank zum Arbeiten ist, auch wenn man aktuell au geschrieben ist. Deswegen ist es ganz wichtig, sich mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung zu stellen. Das Rentenverfahren befindet sich aufgrund des Widerspruchs in der Schwebe, also greift die Nahtlosigkeit. Also morgen wieder hin. Wird der Antrag wieder nicht angenommen, dann Namen etc. notieren und direkt eine Beschwerde nach Nürnberg schicken. Es ist schon sehr dreist, was sich die SB der AfA teilweise erlauben. Alles Gute.
Moniam 05.11.2015 | 17:31
ganz lieben Dank für die Info Nahla, da bin ich wohl wirklich im Moment zum Spielball der Behörden geworden. Unterlagen für den ärztlichen Dienst der AfA habe ich bereits Anfang Oktober im verschlossenen Umschlag dort abgegeben, aber nichts gehört bisher. Ich bin weiter krank geschrieben, muss am 11.11. wieder zum Arzt und die Krankschreibung wird definitiv weiter laufen. vermutlich ist es wirklich besser mich morgen gleich mit Nürnberg in Verbindung zu setzen... gibt es da eine spezielle Adresse oder email für solche Fälle?
Thomas T.am 05.11.2015 | 19:23
Ich kenne die Spielchen der AfA. Habe das gleiche Ende Mai durchgemacht als ich ausgesteuert wurde. Man wollte mir auch erzählen, das wegen des Widerspruchs kein Anspruch auf Nahtlosigkeit besteht und obendrauf noch, das wenn der Amtsarzt feststellt das ich nur noch 3-6h arbeiten kann ich auch nur fütr 6h ALG1 bekomme ob wohl ich immer Vollzeit gearbeitet habe. Ich habe dann richtig Ramba-Zamba dort gemacht und bin beim Amtsleiter vorstellig geworden. Dieser musste dann im beisein seiner Sachbearbeiterin zugeben das ich Recht habe. Seitdem bekommen ich Nahtlosigkeit und volles ALG1. Wichtig ist, das du den Antrag richtig ausfüllst. Und dich mit deinem restleistungsvermögen zur Verfügung stellst. Sehr viel Hilfe und Tipps habe ich aus diesem Forum-- > https://www.elo-forum.org/alg/
Moniam 05.11.2015 | 17:36
Nachtrag: was genau ist gemeint mit "Restleistungsvermögen"? Da weder der ärztliche Dienst der AfA, noch die DRV bisher eine abschließende Feststellung getroffen hat gilt für die SB der AfA das Leistungsvermögen des Ablehnungsbescheids der DRV, und da sind 6 Stunden angegeben. Wie shon erwähnt, da läuft ja der Widerspruch noch. Danke schonmal
Moniam 05.11.2015 | 19:36
Danke Thomas T., dann kommt das ja öfter vor als ich dachte. Auch wenn es für uns Betroffene ein harter Weg ist, es ist schön zu wissen das man nicht alleine ist!!!
Nahlaam 05.11.2015 | 19:32
Also die Beschwerde per Mail an die folgende Adresse: mailto:Nuernberg.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de Zum Thema Restleistungsvermögen und Nahtlosigkeit findest Du unter http://www.krank-ohne-rente.de/index.php eine ganze Menge nützliche Informationen. Wenn die SB die volle Erwerbsfähigkeit analog des abgelehnten Rentenantrages zur Grundlage nimmt, müsste sie ja auch leisten, wenn Anspruch auf AlgI besteht. Bei ihr dann eben nicht angeben, dass Du weiterhin arbeitsunfähig bist. Deswegen sagt man immer, man stellt sich eben mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung. Die Krankschreibung des Arztes schickst Du zur KK und behältst eine Kopie für Deine Unterlagen (und den einen Durchschlag zum AG, wenn es noch einen gibt). Normalerweise geht es zuerst mal darum, festzustellen, unter welchen Voraussetzungen Du Geld erhältst. Dafür prüft der ärztliche Dienst eben dann das Restleistungsvermögen. Das Grundproblem bei der SB dürfte sein, dass Du angegeben hast, krank geschrieben zu sein (und weiter krank geschrieben zu werden) und sie deswegen der Meinung ist, dass Du ja dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst und Du deswegen zum Jobcenter musst. Das ist aber falsch. Dir steht AlgI nach § 145 zu, also morgen wieder hin und den Antrag holen. Manchmal bekommt man dann einen Termin zur Antragsabgabe, der direkt mit einem Besuch beim ÄD verknüpft ist, das ist aber von AfA zu AfA unterschiedlich.
KSCam 05.11.2015 | 19:40
Es ist euch aber schon klar, dass ihr euch im falschen Forum befindet. Denn es handelt sich hier um ein Problem der Agentur ür Arbeit und nicht der DRV! Ich rate meinen Kunden in dieser Situation immer sich "in dem Maß zur Verfügung zu stellen wie die DRV einen für erwerbsfähig hält" und dann haben meine Kunden dieses Problem eher nicht. Wer aber "ums Verrecken" darauf besteht arbeitsunfähig zu sein, braucht sich eigentlich nicht zu wundern, dass der Mensch beim Arbeitsamt erstmal sagt: "dann komm wieder wenn du arbeiten kannst". Im schlimmsten Fall ist man dann halt normal arbeitslos und muss Bewerbungsbemühungen nachweisen......und nicht nach der Nahtlosigkeitsregel arbeitslos......
Moniam 05.11.2015 | 19:46
KSC, ich geb dir Recht aber in meiner Hilflosigkeit hab ich vorhin einfach diesen Weg hier gewählt. Entschuldigung dafür, aber dennoch an die Ratgeber ein danke
Moniam 05.11.2015 | 19:42
ganz lieben Dank auch an Nahla, mit den Infos fühle ich mich jetzt sicherer und werde morgen gleich nochmal zur AfA ! Ich bin allen hier für Rat und Hilfe ganz ganz doll dankbar!!! Liebe Grüße
Herz1952am 06.11.2015 | 11:16
Hallo KSC, gehen Sie doch bitte nicht so "hart" mit den "Normalos" um. Außerdem ist Rente und Arbeitslosigkeit von Natur aus doch mitunter eng verbunden. Es ist ja gut, dass es Menschen wie Sie gibt, die gleich "Resort übergreifend" sofort die richtigen Ratschläge geben können. Es gibt Dinge im Leben, da kann man nur ungläubig staunen. Ich habe gestern erst erlebt, dass mein Kardiologe gesagt hat, dass mir kein Arzt das Autofahren erlauben wird in den nächsten 6 Monaten, weil mein Defi mir das Leben gerettet hat. Dies ist halt über Leitlinien "gesetzlich so geregelt". Aber die Kardiologen sind eigentlich der Meinung, dass diejenigen Menschen keine Fahrerlaubnis erhalten sollten, die keinen implantierten Defibrillator haben, weil sie der "Sekundentod" am Steuer ohne Schutz ereilen könnte (smile).
Grokoam 06.11.2015 | 14:42
Ach Herzl, was Du schon so alles erlebt hast, dafür reichem einem Normalo, keine 5 Leben.
Herz1952am 06.11.2015 | 17:22
Hallo Groko, wie schon erwähnt, wo Du Recht hast Du recht.
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