Tatsächlich waren bis zum 30.9.1996 generell alle Studenten in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren. Die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes und die Dauer der Beschäftigung waren hierbei unbeachtlich.
Nach der jetzigen Regelung sind Sie während Ihres Ferienjobs nur versicherungsfrei, sofern Sie die Geringfügigkeitsgrenzen entsprechend einhalten. Eine Beschäftigung ist geringfügig, sofern das erzielte Entgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt, bzw. die Beschäftigung nicht länger aus zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage andauert.