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glaubhaft gemachte Zeiten als FRG-Zeiten ausgewiesen.

von Karl-Heinz06.03.2007 | 18:01
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10 Antworten

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In meinem Rentenbescheid sind glaubhaft gemachte Zeiten als FRG-Zeiten ausgewiesen, obwohl ich immer in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Drohen mir dadurch Nachteile, wenn ich dauerhaft ins Ausland ziehen würde?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Herr Karl-Heinz,

in Ihrem Fall stellt sich also, in Anlehnung an die Ausführungen von Michael1971 die Frage, ob es sich bei Ihren Zeiten um originäre FRG-Zeiten handelt oder um Zeiten für deren Bewertung hilfsweise die Werte der FRG- Tabellen hinzugezogen wurden.

Für die abschließende Klärung Ihrer Frage empfiehlt es sich, eine schriftliche Auskunft über den ins Ausland zahlbaren Rentenbetrag, von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger, anzufordern.

Mit freundlichem Gruß

9 Antworten

Peteram 07.03.2007 | 08:09
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Peter
Karl-Heinzam 07.03.2007 | 08:53
Danke, aber der Hinweis hilft mir leider nicht weiter. In meinem Fall wurden wegen Verlust von Unterlagen westdeutsche Zeiten (Anfang der siebziger Jahre) glaubhaft gemacht, die im Bescheid als "FRG" gekennzeichnet sind.
---am 07.03.2007 | 09:14
Die Anerkennung erfolgt lediglich nach den Werten des FRG, da diese "nur" glaubhaft gemacht sind. Es entstehen hierfurch keine Nachteile.
Michael1971am 07.03.2007 | 14:06
Die Anlagen 1 - 16 FRG orientieren sich am westdeutschen Verdienstniveau. Im Zuge mehrerer Rechtsänderungen wurden für die Zuordnung von Beitragszeiten die Anlagen 13 - 14 zum SGB VI eingeführt, die an der Tarifstruktur der ehemaligen DDR ausgerichtet sind. Nun kommt es zu der paradoxen Situation, dass westdeutsche Zeiten die nach SGB VI anzuerkennen sind, weiterhin nach FRG-Tabellen bewertet werden, weil ja Westentgelte zugrundeliegen. FRG-Zeiten werden dagegen nach den niedrigeren SGB VI-Tabellen bewertet, da Sie nach dem ursprünglichen Gedanken in "strukturschwache Gebiete eingegliedert" werden sollten.
Amadéam 07.03.2007 | 17:58
Die vorgeschlagene Prüfanfrage ist vollkommen überflüssig, wenn Sie nie in den Vertreibungsgebieten gelebt und gearbeitet haben, also überhaupt nicht die Voraussetzungen des § 1 FRG erfüllen können. An Ihrer Stelle würde ich anders vorgehen. Vielleicht haben Sie ja noch den Bescheid vorliegen, in dem die glaubhaft gemachten Zeiten seinerzeit anerkannt worden sind. Dann haben Sie einen Nachweis in der Hand, dass es sich nicht um „echte“ FRG-Zeiten handelt, sondern um glaubhaft gemachte Zeiten, bei denen HILFSWEISE im Rahmen des Kartenersatzes nach § 1413 RVO /bzw. die entsprechende Vorschrift im AVG (Reichsversicherungsordnung/ Angestelltenversicherungsgesetz - aus dem Gedächtnis zitiert – lasse mich gerne berichtigen) die FRG-Tabellen herangezogen worden sind. Evtl. besteht im Bescheid ein entsprechender Textzusatz. Kein Sachbearbeiter durfte seinerzeit so ohne weiteres in eigener Machtvollkommenheit einfach Zeiten glaubhaft machen. Dieser musste hierzu eine so genannte „Vorlage“ an den bzw. sogar die nächsthöheren Vorgesetzten machen. Aus dieser Vorlage, die bereits samt Vorgang verfilmt sein dürfte, müsste der Sachverhalt ersichtlich sein. Sollte der Original-Bescheid nicht mehr vorliegen, ist es immer noch Zeit, sich an den Rentenversicherungsträger zu wenden, dieser kann die wahrscheinlich bereits auf Mikrofilm verfilmten Vorgänge im Bedarfsfall rückverfilmen und Ihnen bescheinigen, dass es sich um VOLLGÜLTIGE bundesdeutsche Zeiten und nicht um „echte“ FRG-Zeiten handelt. Bei einem evtl. Verzug ins Ausland, der dem Rentenversicherungsträger eh mitzuteilen ist, werden diese Zeiten nicht anders als VOLLGÜLTIGE bundesdeutsche Zeiten behandelt.
Karl-Heinzam 08.03.2007 | 09:25
Liebe Expertin, Ihren Vorschlag, zu prüfen, ob es sich bei meinen Zeiten um „originäre“ FRG-Zeiten handelt, habe ich überhaupt nicht verstanden. Wenn feststeht, daß ich ausschließlich im Bundesgebiet gearbeitet habe, was soll dann noch geprüft werden? Im Moment habe ich nicht ernsthaft vor, ins Ausland (eventuell Litauen) zu ziehen. Das kann in fünf Jahren aber schon ganz anders sein. Sind Sie sicher, daß mir mein zuständiger Rentenversicherungsträger unter diesen Umständen heute eine verbindliche schriftliche Auskunft über den ins Ausland zahlbaren Rentenbetrag erteilt? Meine Frage was eher theoretisch. Gegen meinen Rentenbescheid könnte ich jetzt noch Widerspruch einlegen, wenn diese „FRG“-Kennzeichnung nicht richtig sein sollte. Kann ich verlangen, daß meine glaubhaft gemachten westdeutschen Zeiten im Rentenbescheid auch als solche gekennzeichnet werden. Oder muß ich mich eventuell in fünf Jahren mit der Rentenversicherung herumstreiten, um eine Rentenkürzung wegen „FRG“ zu vermeiden? Vielen Dank Amadé für die „praktische“ Antwort. Meine alten Bescheide wollte ich jetzt eigentlich in den Papierkorb werfen.
bekissam 08.03.2007 | 10:17
Widerspruch müssen Sie nicht einlegen, da die Rechtslage eindeutig ist und lediglich die praktische Umsetzung in der Verschlüsselung beim Versicherungsträger geändert werden müsste. Dazu weisen Sie einfach auf den Sachverhalt hin und beantragen so formlos die Berichtigung im Rahmen des § 44 SGB X. Die in Ermangelung tatsächlicher Entgelte bereits anerkannten Tabellenwerte aus Anlagen 1 - 16 FRG müssen lediglich als "echte" ersetzte Entgelte in gleicher Höhe, statt mit einer Schlüsselzahl (die Entgelte werden dann maschinell gesetzt) vorgegeben werden.
Amadéam 08.03.2007 | 10:31
Der Sachverhalt ist eindeutig. Es gibt hier nichts zu „prüfen“. Es ist vollkommen ausreichend, den Rentenversicherungsträger einige Wochen vor einem etwaigen Umzug von diesem in Kenntnis zu setzen und dabei gleichzeitig um schriftliche Bestätigung zu bitten, dass die seinerzeit glaubhaft gemachten, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten, bei der vorzunehmenden Auslandsrentenberechnung nicht als FRG-Zeiten gewertet werden. Sie können ja eine Kopie des Bescheides über die Glaubhaftmachung beifügen und die entsprechenden Stellen mit einem Textmarker markieren. Auskünfte zum Rentenrecht können immer nur nach derzeit geltendem Rentenrecht erteilt werden, da das Rentenrecht im Jahre 2010 dem Rentenversicherungsträger noch nicht bekannt ist. Eine Mitteilung, wenige Wochen vor einem beabsichtigten Umzug, reicht vollkommen aus. Litauen ist Mitglied der EU. Eine Kürzung bei der Auslandsrentenberechnung müssen Sie nicht befürchten, wenn Sie nur bundesdeutsche Zeiten zurückgelegt haben.
Karl-Heinzam 08.03.2007 | 17:27
Vielen Dank für die Antworten!
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